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. nach Erstehung der ersten Prüfung der praktischen Vorbereitung zum öffentlichen
Dienst in der Justiz und der inneren Staatsverwaltung während drei und ein halb
Jahren sich widmen;
d. endlich eine zweite Prüfung nach Vorschrift der §§ 11 bis 14 bestehen.
82.
1. Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben Vorlesungen über folgende Fächer
zu besuchen:
a. Einführung in die Rechtswissenschaft,
b. Römische Rechtsgeschichte und System des römischen Privatrechts,
C. Deutsche Rechtsgeschichte und Grundzüge des deutschen Privatrechts,
d. Deutsches bürgerliches Recht (Bürgerliches Gesetzbuch nebst reichs= und landeerecht-
lichen Ergänzungen),
e. Handels= und Wechselrecht,
t. Grundzüge des französischen und badischen Zivilrechts,
g. Zivilprozeß,
h. Konkursrecht,
i. Strafrecht,
k. Strafverfahren,
I. Gerichtliche Medizin oder Verwaltungshygiene,
m. Deutsches Reichs= und Landesstaatsrecht,
Mn. Deutsches Reichs= und Landesverwaltungsrecht,
0. Kirchenrecht,
D. Völkerrecht,
d. Volkswirtschaftslehre (theoretische und praktische),
r. Finanzwissenschaft.
2. Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben sich außerdem mindestens an folgenden
Übungen mit Erfolg zu beteiligen:
a. an einer exegetischen übung im römischen Recht,
b. an einer Übung im deutschen bürgerlichen Recht,
c. an einer zivilprozessualischen, das bürgerliche Recht mitumfassenden Übung,
d. an einer Übung in einem der Fächer Strafrecht, Staatsrecht, Verwaltungsrecht,
Kirchenrecht oder Volkswirtschaftslehre.
3. Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben weiter in einem jeden der drei ersten
Semester wenigstens je eine mindestens vier Stunden in der Woche betragende Vorlesung aus
dem Lehrkreise der philosophischen Fakultät zu hören.
4. Die Studierenden der Rechtswissenschaft, welche ihr Zeugnis der Reife an einer
Oberrealschule erworben haben, haben ferner in den beiden ersten Semestern an Fortbildungs-
kursen in der lateinischen Sprache zur sprachlichen Einführung in die Quellen des römischen