Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

184 XVII. 
. nach Erstehung der ersten Prüfung der praktischen Vorbereitung zum öffentlichen 
Dienst in der Justiz und der inneren Staatsverwaltung während drei und ein halb 
Jahren sich widmen; 
d. endlich eine zweite Prüfung nach Vorschrift der §§ 11 bis 14 bestehen. 
82. 
1. Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben Vorlesungen über folgende Fächer 
zu besuchen: 
a. Einführung in die Rechtswissenschaft, 
b. Römische Rechtsgeschichte und System des römischen Privatrechts, 
C. Deutsche Rechtsgeschichte und Grundzüge des deutschen Privatrechts, 
d. Deutsches bürgerliches Recht (Bürgerliches Gesetzbuch nebst reichs= und landeerecht- 
lichen Ergänzungen), 
e. Handels= und Wechselrecht, 
t. Grundzüge des französischen und badischen Zivilrechts, 
g. Zivilprozeß, 
h. Konkursrecht, 
i. Strafrecht, 
k. Strafverfahren, 
I. Gerichtliche Medizin oder Verwaltungshygiene, 
m. Deutsches Reichs= und Landesstaatsrecht, 
Mn. Deutsches Reichs= und Landesverwaltungsrecht, 
0. Kirchenrecht, 
D. Völkerrecht, 
d. Volkswirtschaftslehre (theoretische und praktische), 
r. Finanzwissenschaft. 
2. Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben sich außerdem mindestens an folgenden 
Übungen mit Erfolg zu beteiligen: 
a. an einer exegetischen übung im römischen Recht, 
b. an einer Übung im deutschen bürgerlichen Recht, 
c. an einer zivilprozessualischen, das bürgerliche Recht mitumfassenden Übung, 
d. an einer Übung in einem der Fächer Strafrecht, Staatsrecht, Verwaltungsrecht, 
Kirchenrecht oder Volkswirtschaftslehre. 
3. Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben weiter in einem jeden der drei ersten 
Semester wenigstens je eine mindestens vier Stunden in der Woche betragende Vorlesung aus 
dem Lehrkreise der philosophischen Fakultät zu hören. 
4. Die Studierenden der Rechtswissenschaft, welche ihr Zeugnis der Reife an einer 
Oberrealschule erworben haben, haben ferner in den beiden ersten Semestern an Fortbildungs- 
kursen in der lateinischen Sprache zur sprachlichen Einführung in die Quellen des römischen
	        
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