Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XVII. 185 
Rechts mit nachzuweisendem Erfolg teilzunehmen. Ihre Zulassung zum ersten Kursus erfolgt 
nur, wenn sie sich bei dem Leiter desselben darüber auszuweisen vermögen, daß sie sich 
lateinische Sprachkenntnisse in dem ungefähren Umfang angeeignet haben, welcher der Reife 
für die Prima eines Realgymnasiums entspricht. Die Zulassung zum zweiten Kursus setzt 
den erfolgreichen Besuch des ersten Kursus voraus. 
5. Die Vorlesungen über „römische Rechtsgeschichte und System des römischen Privat-= 
rechts“ und über „Deutsche Rechtsgeschichte und Grundzüge des deutschen Privatrechts“ sollen 
vor der Vorlesung über „Deutsches bürgerliches Recht“ gehört werden; wird die letztere Vor- 
lesung als Doppelvorlesung in einen ersten und einen zweiten Teil zerlegt, so sollen die beiden 
Teile der Vorlesung nicht in demselben Semester, der zweite Teil nicht vor dem ersten gehört 
werden. 
6. Die Ubungen sind erst nach Absolvierung der betreffenden systematischen Vorlesungen 
zu besuchen. Die Teilnahme an einer Ubung in demselben Semester, in dem die systematische 
Vorlesung gehört wird, ist nur dann gestattet, wenn die Ubung im unmittelbaren Anschluß 
an die Vorlesung gehalten wird. 
II. Erste Prüfung. 
1. Erste juristische Prüfungen werden alljährlich im Frühjahre und im Spätjahre durch 
das Justizministerium unter Mitwirkung von Kommissären des Ministeriums des Innern zu 
Karlsruhe vorgenommen. 
2. Die Rechtskandidaten haben sich der Prüfung spätestens zwei Jahre nach dem Abgange 
von der Hochschule zu unterziehen. 
3. Nach Beginn der mündlichen Prüfung des einzelnen Kandidaten findet ein Rücktritt 
von der Prüfung nicht mehr statt. Wer wiederholt, ohne durch Krankheit oder sonstige 
unverschuldete Umstände verhindert zu sein, von der Prüfung zurücktritt, soll zu einer weiteren 
Prüfung nicht mehr zugelassen werden 
4. Für die Teilnahme an der ersten Prüfung hat jeder Kandidat 40 Mark zu entrichten. 
Das Justizministerium ist ermächtigt, vermögenslosen Kandidaten Nachlaß zu bewilligen. 
S. 4. 
1. Die Anmeldungen zur Frühjahrsprüfung müssen im Laufe des Monats Februar, die 
Anmeldungen zur Spätjahrsprüfung im Laufe des Monats September beim Justizministerium 
eingereicht werden und folgende Beilagen enthalten: 
a. einen Geburtsregisterauszug, 
b. einen Nachweis darüber, welches Staatsbürgerrecht der Kandidat besitzt, 
. ein Zeugnis über die erlangte Reife zu akademischen Studien, 
I4. Studien= und Sittenzeugnisse der besuchten Hochschulen über die Erfüllung der in 
§ 2 gegebenen Vorschriften einschließlich der Zeugnisse über den Besuch der belegten 
Übungen, ar
	        
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