Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

186 XVII. 
C. falls seit dem Verlassen der Hochschule über sechs Monate verflossen sind, ein behörd- 
liches Zeugnis über tadelfreies Verhalten während dieser Zeit, 
einen selbstgeschriebenen Lebenslauf, in dem auch anzugeben ist, ob, während welcher 
Zeit und wo der Rechtskandidat seiner Militärpflicht genügt hat. 
2. Die Einberufung der Kandidaten zur Prüfung erfolgt durch das Justizministerium. 
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1. Den zur Prüfung erschienenen Kandidaten werden zunächst gemeinschaftliche Fragen 
aus den in § 2 bezeichneten Fächern zur schriftlichen Beantwortung vorgelegt, wobei sie sich 
keiner anderen Hilfsmittel als (bei Ziffer 10) des Corpus juris civilis bedienen dürfen. 
2. Sodann wird jeder Kandidat noch einzeln mündlich im System des römischen Privat- 
rechts, im deutschen bürgerlichen Recht (Bürgerliches Gesetzbuch nebst reichs= und landes- 
gesetzlichen Ergänzungen), im Zivilprozeß, im Strafrecht und in der Volkswirtschaftslehre 
geprüft. Dabei können auch Fragen aus der römischen und deutschen Rechtsgeschichte, sowie 
dem deutschen Privatrecht, aus dem Handelsrecht, dem Konkursrecht, sowie aus dem französischen 
und badischen Zivilrecht gestellt werden. 
86. 
1. Nach Beendigung der Prüfung setzt das Justizministerium auf Grund kollegialer 
Beratung fest, welche Kandidaten bestanden sind. 
2. Dieselben werden nach der Reihenfolge, in welcher sie auf Grund nachgewiesener 
Besähigung die Prüfung bestanden haben, als Rechtspraktikanten aufgenommen und erhalten 
eine Urkunde hierüber, worin zutreffendenfalls zu bemerken ist, daß die Prüfung „vorzüglich“ 
oder „gut“ abgelegt wurde. 87 
1. Die nicht bestandenen Kandidaten können sich innerhalb der nächsten zwei Jahre nach 
ihrer Zurückweisung noch einmal zur ersten juristischen Prüfung einfinden. Unbeschadet dieser 
Frist kann das Justizministerium die Zeit bestimmen, vor deren Ablauf der Nichtbestandene 
der Prüfung sich nicht wieder unterziehen darf. Auf den Rücktritt Nichtbestandener von 
ferneren Prüfungen findet § 3 Ziffer 3 Anwendung. 
2. Wer zum zweiten Male in der Prüfung nicht bestanden ist, wird für immer 
zurückgewiesen. 
— 
III. Rechtspraktikanten. 
88. 
1. Die Rechtspraktikanten haben den Vorbereitungsdienst binnen zwei Wochen nach 
erfolgter Aufnahme zu beginnen und bis zur zweiten Prüfung stetig fortzusetzen. 
2 Die Leistung des Vorbereitungsdienstes kann erfolgen bei Gerichten, Staatsanwalt- 
schaften, Notariaten, Rechtsanwälten und Behörden der inneren Verwaltung. Das zuständige 
Ministerium kann die Leistung bei anderen Stellen gestatten. 
3. Von dem Beginne des Vorbereitungsdienstes sowie von jedem Wechsel der Beschäftigung 
ist dem Justizministerium Anzeige zu erstatten.
	        
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