XVII. 187
§ 9
Während des Vorbereitungsdienstes sollen zugebracht werden:
a. achtzehn Monate bei Amtsgerichten und solchen Notariaten, welche mit Grundbuch-
sachen befaßt sind,
acht Monate bei dem Oberlandesgericht, den Landgerichten oder der Staatsanwaltschaft,
C. zwölf Monate bei staatlichen Behörden der inneren Verwaltung oder bei den vom
Ministerium des Innern bezeichneten anderen Verwaltungsbehörden,
(. vier Monate bei einem bei Kollegialgerichten zugelassenen Rechtsanwalt.
2. Die Beschäftigung beim Notariat soll regelmäßig vier, aber jedenfalls nicht über sechs
Monate dauern und frühestens gegen Ende des zweiten Jahres des Vorbereitungsdienstes
begonnen werden.
3. Von der bei Kollegialgerichten oder der Staatsanwaltschaft zuzubringenden Zeit sollen
mindestens vier Monate zur Beschäftigung bei einem Kollegialgericht verwendet werden.
4. Abweichungen von diesen Fristen können aus besonderen Gründen gestattet werden
vom Justizministerium hinsichtlich des Dienstes in der Rechtspflege, vom Ministerium des
Innern für den Dienst der Verwaltungsbehörden.
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1. Die Wahl der einzelnen Stellen, bei welchen sie sich beschäftigen wollen, ist in der
Regel den Praktikanten selbst überlassen. Jedoch bleibt den Ministerien der Justiz und des
Innern vorbehalten, Anordnungen in dieser Beziehung zu treffen.
2. Die Praxis bei einem Amtsgerichte oder Bezirksamte kann mit Übernahme einer
Aktuarsstelle verbunden sein.
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IV. Zweite Brüsung.
§ 11.
1. Die zweite juristische Prüfung wird von einer Kommission, welche das Justizministerium
unter Mitwirkung des Ministeriums des Innern ernennt, jährlich nach Bedarf ein= oder zwei-
mal zu Karlsruhe vorgenommen.
2. Die Rechtspraktikanten haben sich der zweiten Prüfung spätestens nach sechs Jahren
praktischer Vorbereitung zu unterziehen.
3. Für die Teilnahme an der zweiten Prüfung hat jeder Rechtspraktikant 40 Mark zu
entrichten. Das Justizministerium ist ermächtigt, vermögenslosen Rechtspraktikanten Nachlaß
zu bewilligen.
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1. Die Anmeldungen zur zweiten Prüfung sind bei dem Justizministerium innerhalb
der von demselben bekannt gegebenen Frist einzureichen unter Angabe der Behörden, bei welchen
der sich Meldende beschäftigt war, und unter Beilegung eines Verzeichnisses der von demselben
im Laufe der Praxis selbständig gefertigten größeren Arbeiten; außerdem ist nachzuweisen,