Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XVII. 187 
§ 9 
Während des Vorbereitungsdienstes sollen zugebracht werden: 
a. achtzehn Monate bei Amtsgerichten und solchen Notariaten, welche mit Grundbuch- 
sachen befaßt sind, 
acht Monate bei dem Oberlandesgericht, den Landgerichten oder der Staatsanwaltschaft, 
C. zwölf Monate bei staatlichen Behörden der inneren Verwaltung oder bei den vom 
Ministerium des Innern bezeichneten anderen Verwaltungsbehörden, 
(. vier Monate bei einem bei Kollegialgerichten zugelassenen Rechtsanwalt. 
2. Die Beschäftigung beim Notariat soll regelmäßig vier, aber jedenfalls nicht über sechs 
Monate dauern und frühestens gegen Ende des zweiten Jahres des Vorbereitungsdienstes 
begonnen werden. 
3. Von der bei Kollegialgerichten oder der Staatsanwaltschaft zuzubringenden Zeit sollen 
mindestens vier Monate zur Beschäftigung bei einem Kollegialgericht verwendet werden. 
4. Abweichungen von diesen Fristen können aus besonderen Gründen gestattet werden 
vom Justizministerium hinsichtlich des Dienstes in der Rechtspflege, vom Ministerium des 
Innern für den Dienst der Verwaltungsbehörden. 
8 10. 
1. Die Wahl der einzelnen Stellen, bei welchen sie sich beschäftigen wollen, ist in der 
Regel den Praktikanten selbst überlassen. Jedoch bleibt den Ministerien der Justiz und des 
Innern vorbehalten, Anordnungen in dieser Beziehung zu treffen. 
2. Die Praxis bei einem Amtsgerichte oder Bezirksamte kann mit Übernahme einer 
Aktuarsstelle verbunden sein. 
— 
- 
— 
— 
S 
— 
IV. Zweite Brüsung. 
§ 11. 
1. Die zweite juristische Prüfung wird von einer Kommission, welche das Justizministerium 
unter Mitwirkung des Ministeriums des Innern ernennt, jährlich nach Bedarf ein= oder zwei- 
mal zu Karlsruhe vorgenommen. 
2. Die Rechtspraktikanten haben sich der zweiten Prüfung spätestens nach sechs Jahren 
praktischer Vorbereitung zu unterziehen. 
3. Für die Teilnahme an der zweiten Prüfung hat jeder Rechtspraktikant 40 Mark zu 
entrichten. Das Justizministerium ist ermächtigt, vermögenslosen Rechtspraktikanten Nachlaß 
zu bewilligen. 
– 12 
1. Die Anmeldungen zur zweiten Prüfung sind bei dem Justizministerium innerhalb 
der von demselben bekannt gegebenen Frist einzureichen unter Angabe der Behörden, bei welchen 
der sich Meldende beschäftigt war, und unter Beilegung eines Verzeichnisses der von demselben 
im Laufe der Praxis selbständig gefertigten größeren Arbeiten; außerdem ist nachzuweisen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.