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während des Vorbereitungsdienstes die aktive Dienstpflicht erfüllt hat, so kann ausnahms-
weise auch die Einstellung in die Reihenfolge der in der vorletzten Prüfung Bestandenen
verfügt werden.
2. Die Entschließung erfolgt durch das Justizministerium im Benehmen mit dem Mini-
sterium des Innern.
V. Assessoren.
8 16.
1. Diejenigen Assessoren, welche in den höheren staatlichen Justiz- oder Verwaltungsdienst
eintreten wollen, haben binnen zwei Wochen nach erfolgter Eröffnung des Prüfungsergebnisses
bei dem zuständigen Ministerium um ihre Übernahme nachzusuchen. Die Übernahme erfolgt
nur nach Bedarf. Den beteiligten Ministerien bleibt anheim gegeben, vor Jahresschluß für
das folgende Jahr innerhalb ihres Geschäftskreises den voraussichtlichen Bedarf festzustellen
und nach Gutfinden bekannt zu geben.
2. Bei der Verwendung im hähberen staatlichen Justiz= und Verwaltungedienste sollen
diejenigen Assessoren, welche die zweite Prüfung „vorzüglich"“ oder „gut“ bestanden haben,
vorzugsweise berücksichtigt werden.
3. Die Nichtübernahme eines Assessors in den höheren staatlichen Justiz= oder Verwaltungs-
dienst gilt als Widerruf der nichtetatmäßigen Beamteneigenschaft. Der Widerruf tritt mit
dem Tage in Kraft, an dem die Verfügung wegen der Nichtübernahme eröffnet wird. Wird
ein Antrag auf Ubernahme binnen der in Ziffer 1 bezeichneten Frist nicht gestellt, so gilt
die Beamteneigenschaft nach Ablauf von zwei Wochen seit der Eröffnung des Prüfungs-
ergebnisses als widerrufen.
4. Die in den höheren staatlichen Justizdienst übernommenen Assessoren werden vom
Justizministerium zu Gerichtsassessoren, die in den höheren staatlichen Verwaltungsdienst
übernommenen Assessoren vom Ministerium des Innern zu Regierungsassessoren ernannt.
5. Soweit eine sofortige Verwendung nicht erfolgen kann, werden die Gerichtsassessoren
vom Justizministerium einer staatlichen Justizbehörde, die Regierungsassessoren vom Ministerium
des Innern einer staatlichen Verwaltungsbehörde zur unentgeltlichen Beschäftigung überwiesen.
Gerichts= und Regierungsassessoren, welche sich zeitweilig bei einer Gemeindebehörde, bei einem
Rechtsanwalt oder in einer anderen ihrer wissenschaftlichen oder praktischen Ausbildung
förderlichen Stellung beschäftigen wollen, können zu diesem Zweck beurlaubt werden.
VI. Disziplin.
§ 17.
1. Die allgemeinen Vorschriften der Dienstpolizei finden auf die im Beamtenverhältnis
stehenden Rechtspraktikanten und Assessoren mit der Maßgabe Anwendung, daß als nächst-
vorgesetzte Dienstbehörde jede staatliche beschäftigende Stelle anzusehen ist.
2. Über die im Beamtenverhältnis stehenden Rechtspraktikanten und Assessoren, die nicht
bei staatlichen Stellen beschäftigt sind, steht die Dienstpolizei dem Justizministerium beziehungs-
weise dem Ministerium des Innern zu.