XVII. 191
Verordnung.
(Vom 20. Mai 1907.)
Die Beschäftigung der Rechtspraktikanten sowie der Gerichts= und Regierungsassessoren betreffend.
Zum Vollzuge der landesherrlichen Verordnung vom 15. Mai 1907 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Nr. XVII Seite 183), die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst in der
Justiz und der inneren Verwaltung betreffend, werden auf Grund des § 18 derselben im
Einverständnisse mit Großherzoglichem Ministerium des Innern nachfolgende Vorschriften
erlassen.
A. Rechtspraktikanten.
I. Allgemeine Bestimmungen.
* 1.
1. Alle Behörden und Personen, bei welchen Rechtspraktikanten zur Beschäftigung im Eimtritss-
Vorbereitungsdienste eintreten, haben hiervon alsbald unter Angabe des Eintrittstages dem anzeige.
Justizministerium Anzeige zu erstatten.
2. Die Verwaltungsbehörden haben außerdem — und zwar durch Vermittelung des
Landeskommissärs — gleiche Anzeige dem Ministerium des Innern vorzulegen.
§ 2.
1. Die Anzahl der bei Amtsgerichten oder Bezirksämtern als freiwillige Hilfsarbeiter Höchstzulässige
zuzulassenden Rechtspraktikanten darf die Anzahl der bei der betreffenden Behörde vorhandenen sinhal
Amtsrichter oder Bezirksbeamten nicht übersteigen und bei Bezirksämtern, die mit mehr als Hisfsarbeitern.
drei Beamten besetzt sind, nicht mehr als drei betragen.
2. Von Notaren und Grundbuchbeamten darf jeweils nur ein Rechtspraktikant als frei-
williger Hilfsarbeiter angenommen werden.
3. Das zuständige Ministerium kann hiervon (Ziffer 1 und 2) Ausnahmen zulassen.
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Sobald ein Rechtspraktikant den Beamteneid geleistet hat (82, 8 14 folgende der landes= Beamteneid.
herrlichen Vorordnung vom 7. Februar 1890, die Aufnahme in den staatlichen Dienst betreffend,
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1890 Seite 97, 1892 Seite 423, 1894 Seite 443), ist die
erfolgte Eidesleistung auf der ihm zuzufertigenden Urkunde über die Verleihung der Beamten—
eigenschaft (§ 7 Absatz 2 daselbst) zu beurkunden.
84.
Die Rechtspraktikanten haben am Dienstsitz der Stelle, bei welcher sie beschäftigt sind, Wohnsib.
Wohnung zu nehmen, falls nicht im Einzelfalle das Ministerium, in dessen Geschäftskreis die
Beschäftigung stattfindet, eine Ansnahme gestattet.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1907 32