Gemeinderecht in den Landgemeinden.
versammlung (Gemeindevertretung) schon vor
Ablauf der gesetzlichen Wohnsitzfrist von einem
Jahre (in Hessen = Nassau und Hohenzollern
von zwei Jahren) erfolgen, sofern die sonstigen
Voraussetzungen für seinen Erwerb vorliegen,
wenn ein Gemeindeglied seinen Wohnsitz
in eine andere Gemeinde oder der Besitzer
eines selbständigen Gutes seinen Wohnsitz
in eine Landgemeinde verlegt. — Der Verlust
des G. und der unbesoldeten Gemeindeämter
tritt ein, sobald eines der vorgeschriebenen
Erfordernisse für seinen Erwerb nicht
mehr zutrifft oder der Wohnsitz in dem Gemeindebezirt
aufgegeben wird. In Hessen-Aassau
und in den Hohenzollernschen Landen
verbleiben sie jedoch demsenigen, bei welchem
die oben unter a bis c erwähnten Erfordernisse
des Hausbesitzes oder der Steuerveranlagung
deshalb nicht mehr vorhanden sind,
weil er seinen Grundbesitz, unter Vorbehalt
von Einsitzberechtigungen, Altenteilen, Auszugsrechten,
Leibgedingen oder sonstigen Leistungen
an seine Abkömmlinge oder andere
Personen verteilt oder übergeben hat. Auch
ist dort bei Einführung der neuen GemO. das
G. für seine damaligen Besitzer nicht deshalb
verloren gegangen, weil bei ihnen die eben
erwähnten Erfordernisse nicht zutrafen. Wer
durch rechtskräftiges Erkenntnis der bürgerlichen
Ehrenrechte verlustig gegangen ist, verliert
dadurch dauernd die bisher von ihm bekleideten
Amter in der Verwaltung und Vertretung
der Gemeinde und für die im Urteile
bestimmte Zeit das Gemeindestimm= und Wahlrecht,
sowie die Fähigkeit es zu erwerben und
Gemeindeämter zu bekleiden. Im übrigen s.
über den Verlust dieser Amter unter Gemeinde-(Kommunalhämter.
—Die Ausübung des G.
ruht, wenn gegen ein Gemeindeglied gerichtliche
Haft verfügt oder wegen eines Verbrechens
oder Vergehens, welches die Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann,
das Hauptverfahren eröffnet ist, solange bis das
Strafverfahren beendet ist; ferner wenn ein
Gemeindemitglied in Konkurs verfällt bis zur
Beendigung des Verfahrens (in Hessen-Nassau
und in Hohenzollern auch solange ein Gemeindeglied
entmündigt ist); wenn ein Gemeindeglied
rmenunterstützung aus öffentlichen Mitteln
empfängt, während sechs Monate nach dem
Empfang der Unterstützung, sofern es nicht
früher die empfangene Unterstützung erstattet;
endlich wenn ein Gemeindeglied die schuldigen
Gemeindeabgaben nach Alahnung durch den
Steuerzahler nicht (in Hessen-Nassau und in
Hohenzollern nicht innerhalb acht Tagen) gezahlt
hat, bis zur Entrichtung dieser Abgaben
(in den bezeichneten Landesteilen von Ablauf
der acht Tage ab). Während das volle
nur mänunlichen Personen zusteht, können
weibliche Personen (ebenso wie Forensen,
juristische Personen und gewisse Gesellschaften)
unter gewissen Voraussetzungen in der Gemeinde
das Stimmrecht (s. Gemeindestimmrecht
und Gemeindewahlrecht [Landg.])
besitzen. Der Gemeindevorsteher hat eine
Sisse der Gemeindeglieder (und sonstigen
timmberechtigten) zu führen und alljährlich
im Januar zu berichtigen (G5O. f. d. ö. Pr. und
627
ger Schleswig-Holstein § 39; für Hessen-Aassau
9; für Hohenzollern § 9).
II. In Westfalen und in der Rheinprovinz,
wo die nach den dortigen Lö. verwalteten
Ortschaften sich weder als reine Einwohnergemeinden
noch als Grundbesitzergemeinden,
sondern als eine Verbindung beider
Arten darstellen, ist zu unterscheiden zwischen
Einwohnern, Gemeindemitgliedern und Gemeindeberechtigten.
Aasch der westfälischen Lö. steht den
„Einwohnern" der Gemeinde (Personen, die in
der Gemeinde ihren Wohnsitz haben) das Recht
zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten
(s. d.) zu (6 2), während „Mitglieder“
der Gemeinden nur die „selbständigen“, d. h.
mindestens 24 Jahre alten, einen eigenen Hausstand
besitzenden und in der Verfügung über
ihr Vermögen durch richterliche Anordnung
nicht beschränkten Einwohner und in den Landgemeinden
(nicht in den nach der GemO. verwalteten
Städten) auch noch die im Gemeindebezirk
mit einem Wohnhause angesessenen, auswärts
wohnenden Personen sind (8§ 14, 17, 66).
Ihnen steht nach Maßgabe der Verfassung
jeder Gemeinde die Teilnahme an den Gemeindenutzungen
zu (s. Gemeindegliedervermögen).
Das G., d. h. das Recht zur
„Teilnahme an den öffentlichen Geschäften der
Gemeinde“, steht nur denjenigen Gemeindemitgliedern
zu (§ 15), welche preuß. Untertanen
und selbständig sind und seit einem Jahre Reine
Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln
empfangen, die sie betreffenden Gemeindeabgaben
gezahlt haben und entweder: a) im Gemeindebezirk
mit einem Wohnhaus angesessen
sind und von ihrem dortigen Grundbesitz zu
mindestens 6 M. Grund= und Gebäudesteuer
(oder zu dem unter besonderen Ortsverhältnissen
mit Genehmigung des KrA. festgesetzten
niedrigeren Satz) veranlagt sind, oder b) ihren
Wohnsitz im Gemeindebezirke haben und außerdem
zur Staatseinkommensteuer oder zu einem
fingierten Normalsatze von 4 M. veranlagt oder,
wenn eine fingierte Veranlagung nicht stattgefunden
hat, ein Jahreseinkommen von mehr
als 660 Ml beziehen (ogl. Eink Stch. § 77).
Steuerzahlungen und Grundbesitz der Ehefrau
werden hierbei dem Ehemanne, die der unter
elterlicher Gewalt befindlichen Rinder dem Vater
angerechnet. Nicht selbständigen und weiblichen
Personen steht das G. nur dann zu, wenn es
auf den Besitz eines Wohnhauses im Gemeindebezirke
beruht (88 17, 20). Uber ihre Stellvertretung
in Ausübung des Rechts und das
Stimm= und Wahlrecht der Forensen und juristischen
Personen s. Gemeindestimmrecht
und Gemeindewahlrecht (Landg.). In
städtischen Gemeinden, die nach der L#l.
verwaltet werden (s. Städteordnungen I
und Landgemeindeordnungen), werden die
auswärts wohnenden Hausbesitzer nicht zu den
Gemeindemitgliedern, sondern zu den Forensen
gerechnet (§ 66). Hinsichtlich des Erwerbes
des G. vor Ablauf der einjährigen Frist bei
Verlegung des Wohnsitzes, des Verlustes und
des Ruhens des G. gelten dieselben Bestimmungen
wie in den östlichen Provinzen (oben
unter ).
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