Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Gemeinderecht  in  den  Landgemeinden.

versammlung  (Gemeindevertretung)  schon  vor
Ablauf  der  gesetzlichen  Wohnsitzfrist  von  einem
Jahre  (in  Hessen  =  Nassau  und  Hohenzollern
von  zwei  Jahren)  erfolgen,  sofern  die  sonstigen
  Voraussetzungen  für  seinen  Erwerb  vorliegen,
  wenn  ein  Gemeindeglied  seinen  Wohnsitz
  in  eine  andere  Gemeinde  oder  der  Besitzer
  eines  selbständigen  Gutes  seinen  Wohnsitz
in  eine  Landgemeinde  verlegt.  —  Der  Verlust
  des  G.  und  der  unbesoldeten  Gemeindeämter
  tritt  ein,  sobald  eines  der  vorgeschriebenen
  Erfordernisse  für  seinen  Erwerb  nicht
mehr  zutrifft  oder  der  Wohnsitz  in  dem  Gemeindebezirt
  aufgegeben  wird.  In  Hessen-Aassau
  und  in  den  Hohenzollernschen  Landen
verbleiben  sie  jedoch  demsenigen,  bei  welchem
die  oben  unter  a  bis  c  erwähnten  Erfordernisse
  des  Hausbesitzes  oder  der  Steuerveranlagung
  deshalb  nicht  mehr  vorhanden  sind,
weil  er  seinen  Grundbesitz,  unter  Vorbehalt
von  Einsitzberechtigungen,  Altenteilen,  Auszugsrechten,
  Leibgedingen  oder  sonstigen  Leistungen
  an  seine  Abkömmlinge  oder  andere
Personen  verteilt  oder  übergeben  hat.  Auch
ist  dort  bei  Einführung  der  neuen  GemO.  das
G.  für  seine  damaligen  Besitzer  nicht  deshalb
verloren  gegangen,  weil  bei  ihnen  die  eben
erwähnten  Erfordernisse  nicht  zutrafen.  Wer
durch  rechtskräftiges  Erkenntnis  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  verlustig  gegangen  ist,  verliert
  dadurch  dauernd  die  bisher  von  ihm  bekleideten
  Amter  in  der  Verwaltung  und  Vertretung
  der  Gemeinde  und  für  die  im  Urteile
bestimmte  Zeit  das  Gemeindestimm=  und  Wahlrecht,
  sowie  die  Fähigkeit  es  zu  erwerben  und
Gemeindeämter  zu  bekleiden.  Im  übrigen  s.
über  den  Verlust  dieser  Amter  unter  Gemeinde-(Kommunalhämter.
  —Die  Ausübung  des  G.
ruht,  wenn  gegen  ein  Gemeindeglied  gerichtliche
  Haft  verfügt  oder  wegen  eines  Verbrechens
oder  Vergehens,  welches  die  Aberkennung  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  zur  Folge  haben  kann,
das  Hauptverfahren  eröffnet  ist,  solange  bis  das
Strafverfahren  beendet  ist;  ferner  wenn  ein
Gemeindemitglied  in  Konkurs  verfällt  bis  zur
Beendigung  des  Verfahrens  (in  Hessen-Nassau
und  in  Hohenzollern  auch  solange  ein  Gemeindeglied
  entmündigt  ist);  wenn  ein  Gemeindeglied

rmenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln
empfängt,  während  sechs  Monate  nach  dem
Empfang  der  Unterstützung,  sofern  es  nicht
früher  die  empfangene  Unterstützung  erstattet;
endlich  wenn  ein  Gemeindeglied  die  schuldigen
Gemeindeabgaben  nach  Alahnung  durch  den
Steuerzahler  nicht  (in  Hessen-Nassau  und  in
Hohenzollern  nicht  innerhalb  acht  Tagen)  gezahlt
  hat,  bis  zur  Entrichtung  dieser  Abgaben
(in  den  bezeichneten  Landesteilen  von  Ablauf
  der  acht  Tage  ab).  Während  das  volle

nur  mänunlichen  Personen  zusteht,  können
weibliche  Personen  (ebenso  wie  Forensen,
juristische  Personen  und  gewisse  Gesellschaften)
unter  gewissen  Voraussetzungen  in  der  Gemeinde
  das  Stimmrecht  (s.  Gemeindestimmrecht
  und  Gemeindewahlrecht  [Landg.])
besitzen.  Der  Gemeindevorsteher  hat  eine
Sisse  der  Gemeindeglieder  (und  sonstigen

timmberechtigten)  zu  führen  und  alljährlich
im  Januar  zu  berichtigen  (G5O.  f.  d.  ö.  Pr.  und

 

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ger  Schleswig-Holstein  §  39;  für  Hessen-Aassau
9;  für  Hohenzollern  §  9).

II.  In  Westfalen  und  in  der  Rheinprovinz,
  wo  die  nach  den  dortigen  Lö.  verwalteten
  Ortschaften  sich  weder  als  reine  Einwohnergemeinden
  noch  als  Grundbesitzergemeinden,
  sondern  als  eine  Verbindung  beider
Arten  darstellen,  ist  zu  unterscheiden  zwischen
Einwohnern,  Gemeindemitgliedern  und  Gemeindeberechtigten.


Aasch  der  westfälischen  Lö.  steht  den
„Einwohnern"  der  Gemeinde  (Personen,  die  in
der  Gemeinde  ihren  Wohnsitz  haben)  das  Recht
zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Gemeindeanstalten
  (s.  d.)  zu  (6  2),  während  „Mitglieder“
der  Gemeinden  nur  die  „selbständigen“,  d.  h.
mindestens  24  Jahre  alten,  einen  eigenen  Hausstand
  besitzenden  und  in  der  Verfügung  über
ihr  Vermögen  durch  richterliche  Anordnung
nicht  beschränkten  Einwohner  und  in  den  Landgemeinden
  (nicht  in  den  nach  der  GemO.  verwalteten
  Städten)  auch  noch  die  im  Gemeindebezirk
  mit  einem  Wohnhause  angesessenen,  auswärts
  wohnenden  Personen  sind  (8§  14,  17,  66).
Ihnen  steht  nach  Maßgabe  der  Verfassung
jeder  Gemeinde  die  Teilnahme  an  den  Gemeindenutzungen
  zu  (s.  Gemeindegliedervermögen).
  Das  G.,  d.  h.  das  Recht  zur
„Teilnahme  an  den  öffentlichen  Geschäften  der
Gemeinde“,  steht  nur  denjenigen  Gemeindemitgliedern
  zu  (§  15),  welche  preuß.  Untertanen
und  selbständig  sind  und  seit  einem  Jahre  Reine
Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln
empfangen,  die  sie  betreffenden  Gemeindeabgaben
  gezahlt  haben  und  entweder:  a)  im  Gemeindebezirk
  mit  einem  Wohnhaus  angesessen
sind  und  von  ihrem  dortigen  Grundbesitz  zu
mindestens  6  M.  Grund=  und  Gebäudesteuer
(oder  zu  dem  unter  besonderen  Ortsverhältnissen
  mit  Genehmigung  des  KrA.  festgesetzten
niedrigeren  Satz)  veranlagt  sind,  oder  b)  ihren
Wohnsitz  im  Gemeindebezirke  haben  und  außerdem
  zur  Staatseinkommensteuer  oder  zu  einem
fingierten  Normalsatze  von  4  M.  veranlagt  oder,
wenn  eine  fingierte  Veranlagung  nicht  stattgefunden
  hat,  ein  Jahreseinkommen  von  mehr
als  660  Ml  beziehen  (ogl.  Eink  Stch.  §  77).
Steuerzahlungen  und  Grundbesitz  der  Ehefrau
werden  hierbei  dem  Ehemanne,  die  der  unter
elterlicher  Gewalt  befindlichen  Rinder  dem  Vater
angerechnet.  Nicht  selbständigen  und  weiblichen
Personen  steht  das  G.  nur  dann  zu,  wenn  es
auf  den  Besitz  eines  Wohnhauses  im  Gemeindebezirke
  beruht  (88  17,  20).  Uber  ihre  Stellvertretung
  in  Ausübung  des  Rechts  und  das
Stimm=  und  Wahlrecht  der  Forensen  und  juristischen
  Personen  s.  Gemeindestimmrecht
und  Gemeindewahlrecht  (Landg.).  In
städtischen  Gemeinden,  die  nach  der  L#l.
verwaltet  werden  (s.  Städteordnungen  I
und  Landgemeindeordnungen),  werden  die
auswärts  wohnenden  Hausbesitzer  nicht  zu  den
Gemeindemitgliedern,  sondern  zu  den  Forensen
gerechnet  (§  66).  Hinsichtlich  des  Erwerbes
des  G.  vor  Ablauf  der  einjährigen  Frist  bei
Verlegung  des  Wohnsitzes,  des  Verlustes  und
des  Ruhens  des  G.  gelten  dieselben  Bestimmungen
  wie  in  den  östlichen  Provinzen  (oben
unter  ).

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