Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

202 XVII. 
Jusbesondere sind die vorgeschriebenen Anzeigen zu erstatten; hinsichtlich der Regierungs- 
assessoren entfällt jedoch eine Berichterstattung an das Justizministerium. 
2. Die Dienstakten derjenigen Gerichtsassessoren, welche mit der Verwaltung eines 
erledigten Notariats beauftragt werden, sind an den Präsidenten des vorgesetzten Landgerichts 
abzugeben. 
8 26. 
Dieus- 1. Am Jahresschluß haben unbeschadet der Vorschrift des § 16 Ziffer 2 alle Behörden, 
zenguisse bei welchen in diesem Zeitpunkt Gerichts= oder Regierungsassessoren beschäftigt sind, Dieust- 
zeugnisse auszustellen, vorausgesetzt, daß nicht in den letzten drei Monaten ein solches bereits 
vorgelegt wurde. 
2. Die Dienstzeugnisse über die Gerichtsassessoren sind dem Justizministerium, die Dienst- 
zeugnisse über die Regierungsassessoren dem Ministerium des Innern vorzulegen. Die 
Vorlagen der Verwaltungsbehörden an das Ministerium des Innern haben durch Vermittelung 
des Landeskommissärs zu erfolgen, welcher geeignetenfalls seine Bemerkungen beizufügen hat. 
3 Über die in der Staatsanwaltschaft beschäftigten Gerichtsassessoren ist regelmäßig nur 
im allgemeinen Jahresberichte zu berichten; besondere Vorlage an das Justizministerium ist 
beim Dienstaustritt im Laufe des Jahres erforderlich. 
8 26. 
Beschäftigung. 1. Die einem Amtsgericht, Notariat oder Bezirksamt zur unentgeltlichen Beschäftigung 
überwiesenen Gerichts= beziehungsweise Regierungsassessoren werden in die Zahl der freiwilligen 
Hilfsarbeiter, welche diese Behörden nach § 2 annehmen dürfen, nicht eingerechnet. 
2. Wird ein einer Behörde zur unentgeltlichen Beschäftigung überwiesener Gerichts= oder 
Regierungsassessor zur Leistung von Stellvertretung oder Aushilfe abberufen, so hat er nach 
Beendigung der Verwendung, falls das zuständige Ministerium nicht anders bestimmt, wieder 
zu der Behörde zurückzukehren, der er seiner Zeit überwiesen wurde. 
G. Schlußbestimmungen. 
§ 27. 
Imtastreten. 1. Diese Verordnung tritt zugleich mit der landesherrlichen Verordnung vom 
#Uere 15. Mai d. J., die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und der 
Vorschriften. inneren Verwaltung betreffend, in Kraft. , 
2. Gleichzeitig verliert die Verordnung vom 21. November 1899, die Beschäftigung der 
Rechtspraktikanten und Referendäre betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 653) in 
der Fassung, welche dieselbe durch die Verordnung vom 31. August 1903 (Gesetzes- und 
Verordnungsblatt Seite 167) erhalten hat, ihre Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 20. Mai 1907. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
Dr. Erb.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.