Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

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5 
S 
7. 
8. 
XVII. 
Der § 6 erhält folgende Fassung: 
„1. Das steuerbare Einkommen aus Kapitalvermögen, Renten und anderen der- 
artigen Bezügen besteht in dem Jahresbetrage der in § 2 Absatz 6 bezeichneten Ein- 
nahmen; zu diesen gehören insbesondere: 
die Zinsen aus Anlehen des deutschen Reichs, aus Schuldverschreibungen deutscher 
und nicht deutscher Staaten, Gemeinden und anderer öffentlicher Verbände, aus 
sonstigen verzinslichen Kapitalforderungen jeder Art (Darlehen, Kaufschillingen, 
Ablösungsbeträgen, Abrechnungs= und Kontokorrentguthaben, Sparkassenguthaben, 
Dienst= und anderen Kautionen, Hinterlegungsgeldern, Gleichstellungsgeldern, Vor- 
schüssen u. s. w.) sowie aus verzinslich gewordenen Zins= und anderen Ausständen; 
.gdie Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstigen Gewinnanteile aus Aktien, 
JInterims= und Genußscheinen von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften 
auf Aktien, aus Geschäftsguthaben der Mitglieder der Erwerbs= und Wirtschafts- 
genossenschaften, ous Geschäftsanteilen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 
aus Kuxen oder Kuxscheinen, falls diese nicht nach den Bestimmungen einer aus- 
wärtigen Gesetzgebung ein Miteigentumsrecht an dem Bergwerke selbst gewähren, 
sowie aus den Vermögenseinlagen der stillen Gesellschafter; 
. die Zinsen, die durch Lotterieanlehenslose, verzinsliche wie unverzinsliche, bezogen 
werden und die in unverzinslichen Kaufschillingszielern, diskontierten Wechseln, 
Schatzscheinen und anderen unverzinslichen Kapitalforderungen mitbegriffen sind; 
Erbrenten, Zeitrenten, Leibrenten, Leibgedinge und sonstige Rentengenüsse in Geld, 
Naturalien und Nutzungen, die aus Versorgungs-, Witwen-, Pensions= und anderen 
Kassen oder Anstalten ähnlicher Art gegen bestimmte Einlagen verabreicht werden 
oder auf Stammgutsrechten, Nutzungsrechten und Dienstbarkeiten, belasteten oder 
unbelasteten Verträgen und letzten Willensverordnungen bernhen; hierher sind 
z. B. auch die den Gemeindebürgern zustehenden Bürgerholzgaben zu rechnen. 
2. An der Summe dieser Erträgnisse (Absatz 1) ist abzurechnen der Jahres- 
betrag der mit ihrem Bezuge verknüpften Kosten (wie Porto, Betreibungskosten, 
Depotgebühren, Vergütungen für Besorgung der Verwaltung des Kapitalvermögens), 
der etwaigen Steuern fremder Staaten (z. B. Couponsteuern), der auf diesen Ein- 
nahmen ruhenden dauernden privatrechtlichen Lasten und der von Vermögenssteuer- 
werten des Kapitalvermögens zu zahlenden Gemeindeumlage und Ortskirchensteuer.“ 
il. 
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. In 88 Absatz 2 werden die Worte „nach Artikel 8 des Kapitalrentenstenergesetzes 
abziehbaren“ gestrichen. 
Dem § 12 wird folgender weiterer Absatz beigefügt: 
„2. Die Frage, ob die Land= und Forstwirtschaft oder ein stehendes Gewerbe im 
Großherzogtum betrieben wird oder nicht, ist nach § 3 Absatz 2 des Vermögens- 
stenergesetzes und § 2 Absatz 2 bis 5 der Vollzugsverordnung hierzu zu beurteilen.“ 
a. In § 14 II Absatz 4 werden die Worte „(Artikel 1 Absatz 3 des Gewerbesteuer- 
gesetzes)" gestrichen;
	        
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