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8.
XVII.
Der § 6 erhält folgende Fassung:
„1. Das steuerbare Einkommen aus Kapitalvermögen, Renten und anderen der-
artigen Bezügen besteht in dem Jahresbetrage der in § 2 Absatz 6 bezeichneten Ein-
nahmen; zu diesen gehören insbesondere:
die Zinsen aus Anlehen des deutschen Reichs, aus Schuldverschreibungen deutscher
und nicht deutscher Staaten, Gemeinden und anderer öffentlicher Verbände, aus
sonstigen verzinslichen Kapitalforderungen jeder Art (Darlehen, Kaufschillingen,
Ablösungsbeträgen, Abrechnungs= und Kontokorrentguthaben, Sparkassenguthaben,
Dienst= und anderen Kautionen, Hinterlegungsgeldern, Gleichstellungsgeldern, Vor-
schüssen u. s. w.) sowie aus verzinslich gewordenen Zins= und anderen Ausständen;
.gdie Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstigen Gewinnanteile aus Aktien,
JInterims= und Genußscheinen von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften
auf Aktien, aus Geschäftsguthaben der Mitglieder der Erwerbs= und Wirtschafts-
genossenschaften, ous Geschäftsanteilen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
aus Kuxen oder Kuxscheinen, falls diese nicht nach den Bestimmungen einer aus-
wärtigen Gesetzgebung ein Miteigentumsrecht an dem Bergwerke selbst gewähren,
sowie aus den Vermögenseinlagen der stillen Gesellschafter;
. die Zinsen, die durch Lotterieanlehenslose, verzinsliche wie unverzinsliche, bezogen
werden und die in unverzinslichen Kaufschillingszielern, diskontierten Wechseln,
Schatzscheinen und anderen unverzinslichen Kapitalforderungen mitbegriffen sind;
Erbrenten, Zeitrenten, Leibrenten, Leibgedinge und sonstige Rentengenüsse in Geld,
Naturalien und Nutzungen, die aus Versorgungs-, Witwen-, Pensions= und anderen
Kassen oder Anstalten ähnlicher Art gegen bestimmte Einlagen verabreicht werden
oder auf Stammgutsrechten, Nutzungsrechten und Dienstbarkeiten, belasteten oder
unbelasteten Verträgen und letzten Willensverordnungen bernhen; hierher sind
z. B. auch die den Gemeindebürgern zustehenden Bürgerholzgaben zu rechnen.
2. An der Summe dieser Erträgnisse (Absatz 1) ist abzurechnen der Jahres-
betrag der mit ihrem Bezuge verknüpften Kosten (wie Porto, Betreibungskosten,
Depotgebühren, Vergütungen für Besorgung der Verwaltung des Kapitalvermögens),
der etwaigen Steuern fremder Staaten (z. B. Couponsteuern), der auf diesen Ein-
nahmen ruhenden dauernden privatrechtlichen Lasten und der von Vermögenssteuer-
werten des Kapitalvermögens zu zahlenden Gemeindeumlage und Ortskirchensteuer.“
il.
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. In 88 Absatz 2 werden die Worte „nach Artikel 8 des Kapitalrentenstenergesetzes
abziehbaren“ gestrichen.
Dem § 12 wird folgender weiterer Absatz beigefügt:
„2. Die Frage, ob die Land= und Forstwirtschaft oder ein stehendes Gewerbe im
Großherzogtum betrieben wird oder nicht, ist nach § 3 Absatz 2 des Vermögens-
stenergesetzes und § 2 Absatz 2 bis 5 der Vollzugsverordnung hierzu zu beurteilen.“
a. In § 14 II Absatz 4 werden die Worte „(Artikel 1 Absatz 3 des Gewerbesteuer-
gesetzes)" gestrichen;