Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

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8 2. 
Das Gesuch um Anstellung als Landwirtschaftslehrer ist beim Ministerium des Innern 
schriftlich einzureichen. Demselben sind beizufügen: 
1. ein kurz gefaßter Lebenslauf, 
2. ein Geburtsregisterauszug, 
3 ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit, 
4. die Nachweise über die vorgeschriebene Vorbildung und die praktische Tätigkeit. 
Die Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. 
83. 
Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, solchen Bewerbern, welche innerhalb der 
drei auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Jahre die in § 1 vorgeschriebenen 
Nachweise nicht vollständig erbringen können, von einzelnen Erfordernissen Nachsicht zu erteilen. 
Gegeben zu Schloß Baden, den 14. Juni 1907. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Bodman. 
Bekanntmachung. 
(Vom 13. Juni 1907.) 
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend. 
Auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und 
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des 
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), ist 
bestimmt worden: 
Das Grundbuch ist mit dem 1. Juli 1907 für die Grundstücke der nachstehenden Grund- 
buchbezirke als angelegt anzusehen: 
des Grundbuchbezirks Zell i. W. (Amtsgerichtsbezirk Schönau i. W.) und 
der Grundbuchbezirke Dienstadt, Gerchsheim und Werbachhausen (Amtsgerichtsbezirk Tauber= 
bischofsheim). 
Karlsruhe, den 13. Juni 1907. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
In Vertretung: 
Hübsch. Dr. Fleuchaus.
	        
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