Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

22 II. 
Anlage 2 zu § 91. 
Im § 3 ist als zweiter Absatz einzufügen: 
„An Stelle des letzteren tritt bei der Prüfungskommission für Einjährig- 
Freiwillige in Tsingtau der Kaiserliche Zivilkommissar des Schutzgebiets Kiautschou.“ 
Aulage 4 zu & 106. 
Als neue Ziffer 3 a ist einzufügen: 
„Von jeder An= und Abmusterung der unter Ziffer 2 und 3 Bezeichneten haben die 
Seemannsämter dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen Aushebungs- 
bezirkes, in welchem der Geburtsort des An= oder Abgemusterten liegt, nach dem 
—e beigefügten Muster à 1 sofort Mitteilung zu machen. Die Dauer der Anmusterung 
ist anzugeben. Liegt der Geburtsort im Auslande, so ist die Mitteilung an den 
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission 1 in Berlin NW. 40, Haidestraße 1. zu richten."“ 
Das zu Ziffer 5 gehörige Muster a erhält die Bezeichnung „àa2“. 
In dem Satze 2 des vierten Absatzes der Ziffer 5 (vergleiche Zentralblatt für 1905 Seite 121) 
sind die Worte: „der Marine“ zu streichen. 
Auf der zweiten Seite des zu Ziffer 5 gehörigen Musters à2 ist die Überschrift der 
Spalte 2 wie folgt zu fassen: 
„Militärverhältnis. 
Tag des Diensteintritts unter Angabe des Marineteils (Kompagnie) oder des Truppenteils.“ 
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung: 
„“) Die Zugehörigkeit zur Ersatzreserve oder Marineersatzreserve ist besonders kenntlich zu machen“
	        
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