236 XXI.
Bekanntmachung.
(Vom 24. Juni 1907.)
Die Pferdeaushebungsvorschrift betreffend.
Nachstehend bringen wir die Pferdeaushebungsvorschrift vom 1. Oktober 1902 in der
Fassung, welche sich aus den diesseitigen Bekanntmachungen vom 1. September 1902 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 260), vom 11. Juli 1904 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 253) und vom 24. Juni 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 225) ergibt, zur
öffentlichen Kenntnis.
Karlsruhe, den 24. Juni 1907.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Sander.
Vferoeaushebungsvorschrift
vom 1. Oktober 1902
(in der Fassung der Bekanntmachungen vom 1. September 1902, vom 11. Juli 1904 und
vom 24. Juni 1907).
Auf Grund und in Ausführung der §§ 25 bis 27 und des § 36 des Gesetzes über die
Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 129), lautend wie folgt:
g 26.
„Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee
sind alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten
Pferde gegen Ersatz des vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der
Friedenspreise endgültig festzustellenden Wertes an die Militärbehörde zu überlassen.
Befreit hiervon sind nur:
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch,
sowie Arzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes
notwendigen Pferde;
4. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Be-
förderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß.
§ 26.
Die Sachverständigen (§ 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen
Vertretung periodisch zu wählen.
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregierung
bestellten Kommissars statt. Die Kosten trägt das Reich.