Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXI. 243 
# 15. 
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungskommission gebildet. 
Dieselbe besteht aus: " 
1. dem Amtsvorstand oder dessen Vertreter als Zivilkommissar, 
2. einem vom Generalkommando zu ernennenden Offizier als Militärkommissar, dem ein 
zweiter Offizier beigegeben werden kann. 
Wenn ein Amtsbezirk in mehrere Aushebungsbezirke geteilt ist, so bestimmt das Mini- 
sterium des Innern schon im Frieden den Zivilkommissar und einen Stellvertreter für jeden 
ferneren Aushebungsbezirk. 
Zuzuteilen sind der Aushebungskommission: 
1. ein militärischerseits zu kommandierender Veterinär oder vom Bezirksamt zuzuziehender 
Tierarzt und 
2. drei vom Bezirksrat von sechs zu sechs Jahren zu wählende Taxatoren. 
16. 
Zu Taxatoren müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche das volle 
Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach dem als Anlage F Anlage 3. 
beigefügten „Eidesformular“ durch den Zivilkommissar (siehe § 15 Absatz 3) vor Beginn des 
Abschätzungsgeschäftes zu vereidigen; beglaubigte Abschrift der darüber aufzunehmenden Ver- 
handlung ist dem National beizufügen. 
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für dieselben gewählt, von denen 
einer schon für den Beginn der Aushebung einzuberufen ist. 
Die Taxatoren, deren Stellvertreter, sowie die etwa zuzuziehenden Tierärzte erhalten 
Reiseentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen, welche über die entsprechenden Kom- 
petenzen bei der Abschätzung von Flurschäden durch die Ausführungs-Verordnung zum Gesetz über 
die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden (Reichsgesetzblatt 1898 Seite 921 
beziehungsweise die durch die Allerhöchste Verordnung vom 10. Juli 1904 genehmigten Ab- 
änderungen dazu) getroffen sind. 
Für die bezirksamtlichen Bureaugehilfen, welche außerhalb des Amtsorts bei der Aus- 
hebung mitwirken, dürfen Tagegelder und Reisekosten nach folgenden Sätzen gewährt werden: 
1. das Tagegeld beträgt 6 4+ Erstreckt sich jedoch die Dienstreise auf zwei Tage und 
wird sie innerhalb 24 Stunden beendet, so kommen im ganzen nur 9 .&, und wenn die 
Dienstreise an einem und demselben Tage angetreten und beendigt wird, nur 4,50 +4 
in Ansatz. 
2. Als Reisekosten werden vergütet, wenn die Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen 
zurückgelegt werden können, für das Kilometer 5 J und für jeden Zu= und Abgang 
1 4&, andernfalls für das Kilometer 30 J. 
41.
	        
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