Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

244 XXI. 
817. 
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls übersenden die Bezirksämter auf dem 
raschesten Wege den Bürgermeisterämtern die im Frieden vorbereiteten Befehle, an welchem 
Orte und zu welcher Zeit (Tag und Stunde) die nach § 13 bestimmten Pferde und Fahr- 
zeuge zu gestellen sind. 
Die Taxatoren und gegebenenfalls der Tierarzt sind entsprechend zu benachrichtigen. 
Die durch die Reichstelegraphie an alle Gemeinden sofort übersandten Telegramme, „daß 
die Mobilmachung befohlen und welches der erste Mobilmachungstag ist“, gelten für die Bürger- 
meister (siehe § 5) als Befehl, die Gestellung der Pferde und Fahrzeuge zu veranlassen. 
Die Bezirksämter haben die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ord- 
nung während der Aushebung und die Heranziehung der nötigen Polizeimannschaften (Gen- 
darmen, Schußleute, Polizeidiener) vorzubereiten. 
18. 
Den Aushebungskommissaren sind vorzuführen: 
u#. die gemäß § 13 bestimmten Pferde; an den Halftern sind auf der linken Seite die 
Bestimmungstäfelchen (§ 5) zu befestigen; 
b. die bei der letzten Musterung als vorübergehend kriegsunbrauchbar bezeichneten Pferde, 
soweit sie nicht marschunfähig sind oder wegen Austeckungsgefahr den Stall nicht 
verlassen dürfen; 
. die seit der letzten Musterung in Zugang") gekommenen Pferde des Aushebungs- 
bezirkes, die mit Nummernzetteln wie bei der Vormusterung (§ 5) zu versehen sind. 
Händler, Tattersalls u. s. w. haben stets ihre sämtlichen Pferde vorzuführen. 
Die Bürgermeister sind für die vollzählige und rechtzeitige Gestellung der Pferde ver- 
antwortlich und verpflichtet, persönlich bei der Aushebung zu erscheinen. Sie legen der Aus- 
hebungskommission die bei der letzten Musterung ausgefüllte Vorführungsliste, in welcher die zur 
agt AL Aushebung vorgeführten Pferde durch Unterstreichen kenntlich gemacht sind, sowie ein nach dem 
Muster der Vorführungsliste aufgestelltes Verzeichnis der in Zugang gekommenen Pferde vor. 
Es werden gemäß § 6 durch den Militärkommissar zunächst die oben unter c bezeichneten 
nen hinzugekommenen Pferde gemustert und dann die unter à und b genannten, bereits früher 
gemusterten Pferde einer nochmaligen Prüfung unterzogen. 
Die als kriegsbrauchbar anerkaunten Pferde sind nach Klassen getreunt aufzustellen. Im 
allgemeinen ist die frühere Klassifizierung durch den Vormusterungs-Kommissar maßgebend; 
einzelne notwendig erscheinende Umbestimmungen bleiben jedoch dem militärischen Aushebungs- 
kommissar überlassen. 
Die für kriegsunbrauchbar erklärten Pferde werden sofort entlassen. 
*) Uls Zugang sind auch zu betrachten: Die gemäß § 4 c. d und c nicht vorgeführten Stuten, insofern die ihre da- 
malige Befreiung bedingenden Verhältnisse nicht mehr vorliegen, sowie die inzwischen vier Jahre alt geworde neu Pserde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.