248 XXI.
§ 27.
Der Zivilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, ferner
die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Tagegelder und Reisekosten
(§ 16), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den bezüglichen Belägen nach
Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen acht Tagen an das Ministerium des
Innern.
Dieses stellt die Kosten fest und erteilt Anweisung an die Großherzogliche Staatskasse
zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der General-Kriegskasse.
Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen Ablieferung der
Anerkenntnisse und Quittungsleistung.
Die sämtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst von dem Ministerium des
Innern an das Kriegsministerium (Remonte-Inspektion) eingesandt, welche nach Prüfung der-
selben Anweisung zur Erstattung der Beträge aus den bereitesten Mitteln der General=
Kriegskasse erteilt.
Etwaige während der Mobilmachung erforderliche Vorschüsse werden auf Anfordern von
der General-Kriegskasse geleistet.
8 28.
Grundsätzlich ist jede Aushebungskommission verpflichtet, die auf den Aushebungsbezirk
ausgeworfenen Pferde wirklich aufzubringen.
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht durch Anord-
nungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem Ministerium des Innern
und dem Generalkommando telegraphische Meldung zu erstatten.
Sollte sich wider Erwarten im Verlaufe der Aushebung ergeben, daß seit der letzten
Vormusterung die Zahl der kriegsbrauchbaren Pferde so zurückgegangen ist, daß die geforderte
Zahl auch unter Heranziehung der zunächst nicht zur Aushebung befohlenen kriegsbrauch-
baren Pferde voraussichtlich nicht aufgebracht werden kann, so hat die Kommission dem
Ministerium des Innern und dem Generalkommando unter Angabe des bei jeder Klasse
wahrscheinlich eintretenden Ausfalls telegraphisch Meldung zu erstatten.
Das Generalkommando veranulaßt unter Mitteilung an das Ministerium des Innern
die sofortige Gestellung des Ausfalls aus anderen Aushebungsbezirken.
Die Beendigung des Anshebungsgeschäfts ist von der Aushebungskommission an das
Ministerium des Innern und das Generalkommando mit dem Hinzufügen zu melden, wie-
viel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Klassen noch in dem Bezirk vorhanden sind
(siehe § 19)
§ 29.
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Amtsbezirks wegen nachträglich erkannter Un-
tauglichkeit eines Teiles derselben das Kontingent nicht decken, sind zunächst die drei Prozent
Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen bereits als kriegsbrauchbar
anerkannten Pferde.