Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXI. 249 
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinandergegangen sein sollte, 
hebt der Bezirksbeamte oder dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung eines Tierarztes 
und der drei Taxatoren die erforderlichen Pferde aus, läßt sie abschätzen und den Truppen- 
leilen zuführen. 
8 30. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat das Bezirksamt dem Ministerium des 
Innern durch Vermittlung des Landeskommissärs über den Verlauf des ganzen Geschäfts 
sofort Bericht zu erstatten und eine Ubersicht nach Anlage K beizufügen. Au# 
g 31. 
Das Ministerium des Innern läßt die nachstehend aufgeführten Druckformulare für 
Rechnung des Militäretats anfertigen und schon im Frieden den Bezirksämtern in genügender 
Anzahl überweisen: 
a. Auszüge aus den Verteilungsplänen für die Bürgermeister (§ 13), 
b. Befehle an die Bürgermeister (§ 17), 
c. Benachrichtigung an die Taxatoren und Tierärzte (§ 17), 
d. Vor führungslisten (Anlage A), 
d. Verzeichnis der seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde (Anlage Al), 
e. Bestimmungstäfelchen (Anlage B), 
f. Pferde-Nationale (Anlage E), 
g. Eidesformulare (Anlage F), 
h. Fahrzeugverzeichnisse (Anlage H), 
i. Anerkenntnisse (Anlage J), 
k. Übersichten über das Aushebungsgeschäft (Anlage K), 
1. Liquidationsformulare über abgenommene Pferde und Fahrzeuge. 
Die Liquidationen über die Beschaffungskosten der Formulare sind an die zuständigen 
Intendanturen zur Anweisung zu übersenden. 
Für Bereithaltung der Marschrouten und Militär-Fahrscheine sowie der den Transport- 
führern zu behändigenden Quittungsformulare über Naturalverpflegung, Vorspann und 
Fourage, Quartierbescheinigungen, ferner für Beschaffung und Bereithaltung von Reserve an 
Koppelzeug, Pferdemaßen, Mähnentafeln und Pferde-Brenneisen sorgt die Militärbehörde. 
g 32. 
Erscheint für einzelne Truppenteile eine besonders schleunige Gestellung von Pferden 
nötig, so vereinbart das Generalkommando das Erforderliche mit dem Ministerium des Innern. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 4
	        
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