Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

272 XXI. 
3. An Wagenzubehör sind zu jedem Wagen zu liefern: 
1 Wassereimer aus Holz oder Blech, 
1 Achsschmierbüchse aus Blech für etwa 1 kg Wagenschmiere, 
100 Bindestränge aus Hanf, 2 m 50 cm bis 3 m lang, 
1 Handlaterne (Sturmlaterne für Lichte), 
2 große Futtersäcke aus Drillich, zu 1,5 Zentner Hafer. 
4. An Geschirrzubehör sind mit jedem Paar Geschirren zu liefern: 
2 Deckengurte, 
2 Halfterketten, ungefähr 1 m 30 cm bis 1 m 70 cm lang und nicht über 1 kg schwer, 
1 neue Kardätsche, 
1 Train-(Fahr)-Peitsche. 
Bemerkung: Die Fahrzeuge, Geschirre und Zubehörstücke haben den vorstehenden Bedingungen 
möglichst zu entsprechen. Über Abweichungen ist nur hinwegzusehen, wenn das Fuhrwerk sonst 
für die beabsichtigten militärischen Zwecke völlig geeignet ist. Keinesfalls darf die Bedingung 
über die erforderliche Tragfähigkeit unerfüllt bleiben. — Für Fahrzenge zu besonderen Zwecken 
können nötigenfalls die Anforderungen entsprechend geändert werden.:) Gelangen für Etappen- 
Fuhrparkkolonnen besonders schwere Zugpferde zur Aushebung, so dürfen auch Fahrzeuge 
angekauft werden, welche bei einer Tragfähigkeit von mindestens 30 Zentner entsprechend 
schwerer als 14 Zentner sind. 
1!) Bei Wagen für Etappen-Munitionskolonnen .20“ Bindestränge. 4 
7) An die zu Munitions-Transportwagen für Etappen-Munitonskolonnen bestimmten Fahrzeuge sind folgende besonderen 
Anforderungen zu stellen: 
a. Besonders dauerhafter Bau, namentlich starke Räder von auch Vorderräder — 1,00 bis 1,40 m Höhe und 
Radreisen von mindestens 65 mm Breite und 12 mm Stärke, 
b. Tragsähigkeit mindestens 30 Zentner, 
c. Eigengewicht möglichst nicht über 16, keinessalls über 20 gentner, 
d. Ladesläche mindestens 2 um bei mindestens 70 cm Breite, 
e. Paltbare Seiten= und Kopfwände aus Brettern.
	        
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