Nr. XXII. 281
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 30. Juli 1907.
Inhalt.
Verordnung und Bekauntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der
auswartigen Angelegenheiten: die Bildung einer ständigen Interessenvertretung bei der Eisenbahnverwaltung
betreffend; des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: die örtliche Zuständigkeit der Grund
buchämter betreffend.
Verordunng.
(Vom 15. Juli 1907.)
Die Bildung einer ständigen Interessenvertretung bei der Eisenbahnverwaltung betreffend.
Infolge der Bestimmung in § 2 Absatz 3 Ziffer 2 des Gesetzes vom 28. September 1906,
die Landwirtschaftskammer betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 446), wird mit
Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 11. Juli d. J. die
Ziffer 3 des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 4. November 1880, die Bildung
einer ständigen Interessenvertretung bei der Eisenbahnverwaltung betreffend (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 370), wie folgt geändert:
„3. zwei Vertretern der Landwirtschaft, welche die Landwirtschaftskammer bestimmt“.
Karlsruhe, den 15. Juli 1907.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
Schulz. Junghans.
Bekanntmachung.
(Vom 15. Juli 1907.)
Die örtliche Zuständigkeit der Grundbuchämter betreffend.
In der Anlage veröffentlichen wir
a. ein auf den Stand vom 15. Juli 1907 gebrachtes Verzeichnis der Grundbuchbezirke,
welche dem Grundbuchamt einer anderen Gemeinde zugewiesen sind;
Gesetes- und Verordnungsblatt 1907. 46