Nr. XXIII. 287
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 1. August 1907.
Jnhalt.
Landeeherrliche Verordnungen: die Handelsschulen betreffend; die Gewerbeschulen betreffend.
Verordnunga: des Ministeriums des Junern: die Ansübung und den Schutz der Fischerei im Bodensee
betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 20. Juli 1907.)
Die Handelsschulen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag'Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums haben Wir auf Grund des Gesetzes vom 13. August 1904, den gewerblichen
und kaufmännischen Fortbildungsunterricht betreffend, beschlossen und verordnen was folgt:
81.
Die Handelsschule hat die Aufgabe, die jungen Kaufleute beiderlei Geschlechts in den für
ihren Beruf wichtigen Fächern auszubilden und ihnen tunlichst diejenigen Kenntnisse zu ver-
mitteln, zu deren Aneignung ihnen in ihrer praktischen Tätigkeit nicht genügende Gelegenheit
geboten wird.
Neben der beruflichen Ausbildung der Schüler hat die Schule auch auf die Stärkung
des Charakters sowie auf die Hebung des Standesbewußtseins der Schüler hinzuwirken.
§ 2.
Die Handelsschulen sind befugt, ihre Wirksamkeit auf andere der Ausbildung des
Kaufmannstands dienende Einrichtungen auszudehnen.
83.
Die Verpflichtung zum Besuch der Handelsschule bemißt sich nach den auf Grund des
Gesetzes vom 13. August 1904, den gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsunterricht
betreffend, zu erlassenden statutarischen Bestimmungen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 47