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89.
Für solche Schüler, welchen es an den zur sofortigen Teilnahme an dem geordneten
Unterricht erforderlichen Vorkenntnissen fehlt, oder welche erst während der zwei letzten Drittel
des Schuljahres in eine Handelsschule eintreten, können nach Bedürfnis Vorbereitungsklassen
eingerichtet werden.
10.
Der Pflichtunterricht (§ 5) hat sich, abgesehen von der Vorbereitungsklasse, auf mindestens
drei Jahre zu erstrecken und ist in drei getrennten Klassen zu erteilen. Er beträgt für die
Pflichtfächer mindestens sechs Stunden in der Woche und ist ganzjährig. Schüler, welche im
Besitze der Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligendienst sind, können vom Besuche einzelner
Klassen oder Unterrichtsfächer befreit werden. Wird für diese Schüler eine besondere Klasse
mit einer Unterrichtszeit von mindestens elf Stunden in der Woche eingerichtet, so beschränkt
sich der Pflichtunterricht auf einen Jahreskurs.
811.
Der Unterricht findet Werktags statt und darf nicht vor morgens 6 Uhr beginnen und
nicht über die neunte Abendstunde ausgedehnt werden. Der Pflichtunterricht ist in der Regel
in die Zeit von morgens 6 Uhr bis abends 7 Uhr zu legen.
12.
Der Arbeitgeber hat die zum Besuch der Handelsschule verpflichteten Gehilfen und Lehr-
linge beim Eintritt in das Geschäft binnen drei Tagen, und wenn der Eintritt während der
Schulferien geschieht, alsbald beim Wiederbeginn des Schulunterrichts bei dem mit der Leitung
der Schule betrauten Lehrer anzumelden, sowie spätestens am dritten Tage nach der Entlassung
aus dem Geschäft wieder abzumelden. Probezeit oder Beginn der Lehre im Geschäft der
Eltern entbindet nicht von der Anmeldepflicht.
13.
Der Arbeitgeber beziehungsweise die Eltern oder deren Stellvertreter haben den Schüler,
der durch Krankheit am Besuch des Unterrichts verhindert war, bei dessen Wiedererscheinen in
der Schule und falls der Schüler durch die Erkrankung voraussichtlich an mehr als an zwei
Schultagen vom Besuche des Unterrichts abgehalten sein wird, alsbald beim Schulvorstand zu
entschuldigen.
Soll ein Schüler aus dringenden Gründen vom Besuch der Schule für einige Stunden
befreit werden, so haben der Arbeitgeber beziehungsweise die Eltern oder deren Stellvertreter
vorher unter genauer Angabe der Gründe rechtzeitig, wenn möglich durch den Schüler selbst,
beim Schulvorstand um Befreiung nachzusuchen. Das im Unterricht Versäumte, insbesondere
die schriftlichen Arbeiten, sind sobald als möglich nachzuholen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
dem Schüler hierzu die erforderliche Zeit zu gewähren.
47.