Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIn. 289 
89. 
Für solche Schüler, welchen es an den zur sofortigen Teilnahme an dem geordneten 
Unterricht erforderlichen Vorkenntnissen fehlt, oder welche erst während der zwei letzten Drittel 
des Schuljahres in eine Handelsschule eintreten, können nach Bedürfnis Vorbereitungsklassen 
eingerichtet werden. 
10. 
Der Pflichtunterricht (§ 5) hat sich, abgesehen von der Vorbereitungsklasse, auf mindestens 
drei Jahre zu erstrecken und ist in drei getrennten Klassen zu erteilen. Er beträgt für die 
Pflichtfächer mindestens sechs Stunden in der Woche und ist ganzjährig. Schüler, welche im 
Besitze der Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligendienst sind, können vom Besuche einzelner 
Klassen oder Unterrichtsfächer befreit werden. Wird für diese Schüler eine besondere Klasse 
mit einer Unterrichtszeit von mindestens elf Stunden in der Woche eingerichtet, so beschränkt 
sich der Pflichtunterricht auf einen Jahreskurs. 
811. 
Der Unterricht findet Werktags statt und darf nicht vor morgens 6 Uhr beginnen und 
nicht über die neunte Abendstunde ausgedehnt werden. Der Pflichtunterricht ist in der Regel 
in die Zeit von morgens 6 Uhr bis abends 7 Uhr zu legen. 
12. 
Der Arbeitgeber hat die zum Besuch der Handelsschule verpflichteten Gehilfen und Lehr- 
linge beim Eintritt in das Geschäft binnen drei Tagen, und wenn der Eintritt während der 
Schulferien geschieht, alsbald beim Wiederbeginn des Schulunterrichts bei dem mit der Leitung 
der Schule betrauten Lehrer anzumelden, sowie spätestens am dritten Tage nach der Entlassung 
aus dem Geschäft wieder abzumelden. Probezeit oder Beginn der Lehre im Geschäft der 
Eltern entbindet nicht von der Anmeldepflicht. 
13. 
Der Arbeitgeber beziehungsweise die Eltern oder deren Stellvertreter haben den Schüler, 
der durch Krankheit am Besuch des Unterrichts verhindert war, bei dessen Wiedererscheinen in 
der Schule und falls der Schüler durch die Erkrankung voraussichtlich an mehr als an zwei 
Schultagen vom Besuche des Unterrichts abgehalten sein wird, alsbald beim Schulvorstand zu 
entschuldigen. 
Soll ein Schüler aus dringenden Gründen vom Besuch der Schule für einige Stunden 
befreit werden, so haben der Arbeitgeber beziehungsweise die Eltern oder deren Stellvertreter 
vorher unter genauer Angabe der Gründe rechtzeitig, wenn möglich durch den Schüler selbst, 
beim Schulvorstand um Befreiung nachzusuchen. Das im Unterricht Versäumte, insbesondere 
die schriftlichen Arbeiten, sind sobald als möglich nachzuholen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, 
dem Schüler hierzu die erforderliche Zeit zu gewähren. 
47.
	        
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