Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIII. 293 
8 28. 
Die Voranschläge über Einnahmen und Ausgaben der Handelsschulen bedürfen bezüglich 
der Verwendung der Staatsbeiträge und hinsichtlich der satzungsgemäßen Leistungen der 
Gemeinden der Genehmigung des Landesgewerbeamts, das für die Erlassung näherer Vor- 
schriften über die Rechnungsführung zuständig ist. 
§ 29. 
Sowohl der Gemeinde als dem Staate steht das Recht zu, die vereinbarten Satzungen 
zu kündigen. 
Die Kündigung wird mit dem Schluß des auf den Zeitpunkt derselben folgenden Schul- 
jahres wirksam. 
Gegeben zu St. Moritz, den 20. Juli 1907. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Bodman. 
Landesherrliche Verordunng. 
(Vom v0. Juli 1907) 
Die Gewerbeschulen betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres Staats- 
ministeriums haben Wir auf Grund des Gesetzes vom 13. August 1904, den gewerblichen 
und kaufmännischen Fortbildungsunterricht betreffend, unter Aufhebung Unserer Verordnung 
vom 16. Juli 1868, die Einrichtung und Leitung von Gewerbeschulen betreffend, beschlossen 
und verordnen, was folgt: 
81. 
Die Gewerbeschulen haben die Aufgabe, die gewerblichen Arbeiter — Gesellen, Gehilsen 
und Lehrlinge — beiderlei Geschlechts in unmittelbarer Fühlung mit der Meisterlehre theoretisch 
auszubilden und ihnen tunlichst diejenigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Aus- 
übung ihres Gewerbes zu vermitteln, zu deren Aneignung in den Gewerbebetrieben nach den 
allgemeinen oder örtlichen Verhältnissen nicht genügende Gelegenheit geboten ist.
	        
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