294 XXIII.
Neben der beruflichen Ausbildung der Schüler hat die Schule auch auf die Stärkung
des Charakters sowie auf die Hebung des Standesbewußtseins der Schüler hinzuwirken.
§ 2.
Die Gewerbeschulen sind befugt, ihre Wirksamkeit auf andere der Ausbildung des Hand-
werkerstandes dienende Einrichtungen auszudehnen.
Insbesondere steht ihnen zu, Veranstaltungen zur Weiterbildung der Gehilfen und
selbständigen Gewerbetreibenden sowie zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung zu treffen.
Die Verpflichtung zum Besuch der Gewerbeschule bemißt sich nach den auf Grund des
Gesetzes vom 13. August 1901, den gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsunterricht
betreffend, zu erlassenden statutarischen Bestimmungen.
Von der Verpflichtung zum Schulbesuch tritt Befreiung in dem Umfange ein, in welchem
durch Vorlage von Zengnissen der Besuch einer andern vom Landesgewerbeamt als gleich-
wertig auerkannten Schule nachgewiesen wird.
* 4.
Der Besuch der-Gewerbeschule kann solchen Personen, die nach dem Statm dazu nicht
verpflichtet sind, gestattet werden.
Diese Schüler sind mit ihrem Eintritt in die Schule für die Dauer des Besuchs derselben
den Bestimmungen des Statuts und der Schulordnung unterworfen.
§ 5.
Das Mindestmaß des Unterrichts an einer Gewerbeschule (Pflichtunterricht) umfaßt
folgende Fächer:
A. Berufskunde:
. gewerbliches Rechnen,
. angewandte Geometrie,
. Materialien= und Werkzeuglehre,
Naturlehre,
Freihandzeichnen,
Projektionslehre,
. technischen Fachunterricht,
a. Zeichnen,
b. Modellieren,
. Werkstattunterricht, soweit hierfür ein Bedürfuis und die Möglichkeit seiner
Einrichtung besteht.
b. Geschäftskunde:
1. Geschäftsrechnen,
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