Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIII. 301 
Verordnung. 
(Vom 19 Juli 1907.) 
Die Ausübung und den Schutz der Fischerei im Bodensee betreffend. 
Der S5 der diesseitigen Verordnung obigen Betreffs vom 1. Dezember 1897 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Nr. XXIV), abgeändert durch Verordnung vom 1/1. Februar 1902 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. VIl), erhält mit sofortiger Wirkung die nachstehende Fassung: 
„An Sonntagen und gebotenen Festtagen (§ 1 Ziffer 1 der landesherrlichen Verordnung 
vom 18. Juni 1892, die weltliche Feier der Sonn= und Festtage betreffend) ist die Ansübung der 
Fischerei verboten. 
Ausgenommen von diesem Verbot ist das Fischen mit der Angelrute und mit der Schlepp- 
und Schwemmangel, das Lösen der Fische von der Schwebschnur am Morgen vor dem Haupt- 
gottesdienst, das Einholen vom Sturm bedrohter Netze, endlich das Setzen von Netzen und von 
Schwebschnüren sowie das Anstecken von Köderfischen an dieselben in den Nachmittagsstunden.“ 
Karlsruhe, den 19. Juli 1907. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. IIr Stromeyer. 
Druck und Verlag. von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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