Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIV. 305 
3. der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit in einem kaufmännischen Geschäft (8 3); 
4. des mindestens zweijährigen Besuchs einer zur Ausbildung von Handelslehrern bestimmten, 
vom Ministerium des Innern als hierzu geeignet anerkannten Lehranstalt. 
§ 3. 
Die praktische Tätigkeit in einem kaufmännischen Geschäft hat sich bei Volksschulkandidaten 
auf mindestens ein Jahr, bei Bewerbern, welche die Reife für die achte Klasse einer Mittel- 
schule besitzen, auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken und muß abgeleistet sein, bevor der 
Besuch der in § 2 Ziffer 4 bezeichneten Lehranstalt erfolgt. 
8 4. 
In Ausnahmefällen kann das Ministerium des Innern von der Erfüllung vorstehender 
Vorschriften Nachsicht erteilen. 
§ 5. 
Die Zulassung zur Prüfung kann versagt und die bereits ausgesprochene widerrufen werden, 
wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Unbescholtenheit des Bewerbers obwalten. 
§ 6. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an das Landesgewerbeamt schriftlich ein- 
zureichen. 
Demselben sind beizufügen: 6 
1. ein kurzer Lebenslauf mit Angabe von Zeit und Ort der Geburt, des Bekenntnisses 
und des Wohnortes des Bewerbers, sowie des Namens, Standes und Wohnortes 
seiner Eltern; 
2. die Nachweise über die vorgeschriebene Vorbildung und Beschäftigung; 
3. ein Leumundszeugnis; 
4. der Nachweis über die badische Staatsangehörigkeit. 
Die Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. 
Auf Grund der Meldung entscheidet das Landesgewerbeamt, ob der Bewerber zur Prüfung 
zuzulassen ist. 
§ 7. 
Die Zeit für die Abhaltung der Prüfung wird vom Landesgewerbeamt festgesetzt und 
nebst der Anmeldefrist bekannt gegeben. 
88. 
Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und eine mündliche. 
Die schriftlichen Arbeiten sind Klausurarbeiten. Die Benützung von Hilfsmitteln ist nur 
gestattet, wenn und soweit dies bei den einzelnen Aufgaben ausdrücklich bestimmt ist. 
18.
	        
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