Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

306 XXIV. 
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 
1. Deutschen Aufsatz; 
2. Deutschen Briefwechsel; 
3. Kaufmännisches Rechnen; 
4. Buchführung; 
5. Fremdsprachen; 
6. Stenographie; 
7. Maschinenschreiben; 
8. Wirtschaftsgeographie mit Warenkunde:; 
9. Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft; 
10. Gesetzeskunde; 
11. Handelsgeschichte: 
12. Lehrvortrag und Methodik. 
§59. 
In den einzelnen Prüfungsfächern werden folgende Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt: 
1. Deutscher Aufsatz: 
Schriftliche Bearbeitung eines dem Anschauungskreis der Bewerber nicht ferneliegenden 
Gegenstandes. 
2. Deutscher Briefwechsel: 
Der gesamte kaufmännische Briefwechsel und alle Kontorarbeiten. 
3. Kaufmännisches Rechnen: 
Das gesamte kaufmännische Rechnen. Gleichungen des ersten und zweiten Grades mit einer 
und mehreren Unbekannten. Logarithmen. Arithmetische und geometrische Reihen. Zinseszins- 
und Rentenrechnungen. Kombinationslehre. Binomischer Lehrsatz. Anleihens= und Versicherungs- 
rechnen (politische Arithmerik). 
4. Buchführung: 
Die gebräuchlichsten Systeme, Bank= und Fabrikbuchführung, Sicherheit im Aufstellen und 
Lesen von Abschlüssen. 
5. Fremdsprachen: 
Englisch oder Französisch (nach Wahl des Bewerbers), Kenntnis der Grammatik, lautlich 
geschulte Aussprache, Gewandtheit im mündlichen Gebrauch, mündliche übersetzung fremdsprach- 
licher Briefe und Abhandlungen ins Deutsche, ferner schriftliche Anfertigung einer Übersetzung 
eines deutschen Stoffes aus kaufmännischem Gebiet in die Fremdsprache. 
6. Stenographie: 
Beherrschung des Systems Gabelsberger oder Stolze-Schrey. Schreiben von mindestens 
150 Silben in der Minunte.
	        
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