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2. der Aufnahme unter die Volksschulkandidaten oder der Reife für die achte Klasse einer
Mittelschule; «
3. des Besuchs der drei ersten Klassen der Gewerbelehrerabteilung der Baugewerkeschule
in Karlsruhe.
8 4.
Zur Hauptprüfung werden diejenigen Bewerber zugelassen, welche die Vorprüfung bestanden,
die vierte bis siebente Klasse der Gewerbelehrerabteilung der Baugewerkeschule in Karlsruhe besucht
haben und den Nachweis der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit in Gewerbebetrieben (8 5)
erbringen.
§ 5.
Die praktische Tätigkeit in Gewerbebetrieben hat sich bei Volksschulkandidaten auf mindestens
ein Jahr, bei Bewerbern, die die Reife für die achte Klasse einer Mittelschule besitzen, auf
mindestens zwei Jahre zu erstrecken und muß abgeleistet sein, bevor der Besuch der vierten
Klasse der Gewerbelehrerabteilung der Baugewerkeschule in Karlsruhe erfolgt. In diese praktische
Tätigkeit wird die zur Anfertigung von Ferienarbeiten für die Baugewerkeschule in Gewerbe-
betrieben zugebrachte Zeit nicht eingerechnet. Eine nähere Anleitung über die Ableistung der
praktischen Tätigkeit wird das Landesgewerbeamt erlassen.
86.
Das Ministerium des Innern kann von der Erfüllung vorstehender Vorschriften aus-
nahmsweise Nachsicht erteilen.
87.
Die Zulassung zur Prüfung kann versagt und die bereits ausgesprochene widerrufen
werden, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Unbescholtenheit des Bewerbers obwalten.
88.
Das Gesuch um Zulassung ist an das Landesgewerbeamt schriftlich einzureichen.
In demselben ist anzugeben die Art der Prüfung, welcher sich der Bewerber unterziehen
will, sowie bei der Meldung für die Hauptprüfung, ob sie sich hauptsächlich auf das hochbau-
technische, maschinenbautechnische oder kunstgewerbliche Gebiet erstrecken soll.
Dem Gesuch sind beizufügen:
1. ein kurzer Lebenslauf mit Angabe von Zeit und Ort der Geburt, des Bekenntnisses und
des Wohnortes des Bewerbers, sowie des Namens, Standes und Wohnorts seiner Eltern;
2. die Nachweise über die vorgeschriebene Vorbildung und Beschäftigung;
3. ein Leumundszeugnis;
4. der Nachweis über die badische Staatsangehörigkeit.
Die Nachweise sind in Urschrift vorzulegen.
Auf Grund der Meldung entscheidet das Landesgewerbeamt, ob der Bewerber zur Prüfung
zuzulassen ist.