Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

310 XXIV. 
89. 
Die Zeit für die Abhaltung der Prüfung wird vom Landesgewerbeamt festgesetzt und 
nebst der Anmeldefrist bekannt gegeben. 
. 10. 
Die Prüfungen zerfallen in eine schriftliche und eine mündliche; bei der Hauptprüfung 
findet außerdem eine Lehrprobe statt. 
Die schriftlichen (graphischen) Arbeiten sind Klaufurarbeiten. Die Benützung von Hilfs- 
mitteln (Lehrheften, Tabellen und dergleichen) ist nur gestattet, wenn und soweit dies bei den 
einzelnen Aufgaben ausdrücklich bestimmt ist. 
Die Prüfungen erstrecken sich auf folgende Fächer: 
A. Vorprüfung: 
Deutschen Aufsatz, 
Mathematik, 
Darstellende Geometrie, 
Physik, 
Chemie, 
Elemente der Mechanik, 
Freihandzeichnen und Malen. 
- 
B. Hauptprüfung: 
1. Für das hochbautechnische Gebiet: 
1. Baukonstruktionslehre und Entwerfen in Stein, Holz und Eisen, 
2. Grundzüge der Maschinenlehre. " 
II. Für das maschinenbautechnische Gebiet: 
1. Maschinenlehre, · 
2. Grundzüge der Elektrotechnik, 
3. Grundzüge der Baukonstruktionslehre. 
11|. Gemeinsam für das hochbautechnische und maschinenbautechnische Gebiet: 
1. Formenlehre und Grundzüge der Geschichte des Kunsthandwerks und der kunst- 
gewerblichen Techniken, 
Materialienlehre und mechanische Technologie, 
Angewandtes Zeichnen und Malen, 
Modellieren, 
Volkswirtschaftslehre und Gesetzeskunde, 
Buchführung und Kostenberechnung, 
Lehrvortrag und Methodik. 
IV. Für diejenigen, welche auf Grund ihrer Befähigung für das kunstgewerbliche Fach von 
dem Prüfungsfach „Grundzüge der Maschinenlehre“ (1, Ziffer 2) und „Maschinenlehre" 
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