XXIV. 313
3. Grundzüge der Baukonstruktionslehre.
u. Kenntnis der einfachen Baukonstruktionen,
I#. Bearbeitung einfacher Aufgaben aus dem Gebiete der Hochbaukonstruktionen in Stein, Holz
und Eisen.
III. Gemeinsam für das hochbautechnische und das maschinenbautechnische Gebiet:
1. Formenlehre und Grundzüge der Geschichte des Kunsthandwerks und
der kunstgewerblichen Techniken:
Entwerfen von Stein-, Holz= und Metallformen.
Geschichtlicher Überblick über die Entwicklung des Kunstgewerbes und der hauptsächlichsten
Techniken.
2. Materialienlehre und mechanische Technologie:
Die wichtigsten im Gewerbe vorkommenden Materialien, deren Eigenschaften, Verwendung
und Verarbeitung. Die wichtigsten Werkzeuge und Werkzeugmaschinen.
3. Angewandtes Zeichnen und Malen:
Entwerfen von einfachen, schmückenden Formen mit und ohne Anwendung von Farben.
4. Modellieren:
Modellieren eines einfachen Ornaments nach gegebener Zeichnung.
5 Volkswirtschaftslehre und Gesetzeskunde.
Das Wichtigste aus der Volkswirtschaftslehre mit besonderer Berücksichtigung der gewerb-
lichen Bedürfnisse und der auf gewerblichem und sozialem Gebiet in Baden bestehenden Einrich-
tungen. Reichs= und Landesverfassung. Staats= und Gemeindeverwaltung. Die wichtigsten
Bestimmungen aus dem bürgerlichen Gesetzbuch, Handels= und Wechselrecht. Gerichtsverfassung
und -verfahren.
Das Wichtigste aus der Gewerbeordnung, namentlich Organisation des Handwerks und
Arbeiterschutz. Arbeiterversicherung. Genossenschaftswesen. Landesbauordnung. Die Grundzüge
der Steuergesetzgebung des Reichs und des Großherzogtums.
6. Buchführung und Kostenberechnung:
Die Grundzüge der doppelten Buchführung, der Kostenberechnung und der Kontokorrentlehre.
7. Lehrvortrag und Methodit:
Die Befähigung, eine gegebene Aufgabe wie im Schulunterricht zu behandeln.
Kenntnis der Lehrpläne für den Unterricht an den Gewerbeschulen und der Behandlung
der einzelnen Unterrichtsgegenstände.