Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIV. 313 
3. Grundzüge der Baukonstruktionslehre. 
u. Kenntnis der einfachen Baukonstruktionen, 
I#. Bearbeitung einfacher Aufgaben aus dem Gebiete der Hochbaukonstruktionen in Stein, Holz 
und Eisen. 
III. Gemeinsam für das hochbautechnische und das maschinenbautechnische Gebiet: 
1. Formenlehre und Grundzüge der Geschichte des Kunsthandwerks und 
der kunstgewerblichen Techniken: 
Entwerfen von Stein-, Holz= und Metallformen. 
Geschichtlicher Überblick über die Entwicklung des Kunstgewerbes und der hauptsächlichsten 
Techniken. 
2. Materialienlehre und mechanische Technologie: 
Die wichtigsten im Gewerbe vorkommenden Materialien, deren Eigenschaften, Verwendung 
und Verarbeitung. Die wichtigsten Werkzeuge und Werkzeugmaschinen. 
3. Angewandtes Zeichnen und Malen: 
Entwerfen von einfachen, schmückenden Formen mit und ohne Anwendung von Farben. 
4. Modellieren: 
Modellieren eines einfachen Ornaments nach gegebener Zeichnung. 
5 Volkswirtschaftslehre und Gesetzeskunde. 
Das Wichtigste aus der Volkswirtschaftslehre mit besonderer Berücksichtigung der gewerb- 
lichen Bedürfnisse und der auf gewerblichem und sozialem Gebiet in Baden bestehenden Einrich- 
tungen. Reichs= und Landesverfassung. Staats= und Gemeindeverwaltung. Die wichtigsten 
Bestimmungen aus dem bürgerlichen Gesetzbuch, Handels= und Wechselrecht. Gerichtsverfassung 
und -verfahren. 
Das Wichtigste aus der Gewerbeordnung, namentlich Organisation des Handwerks und 
Arbeiterschutz. Arbeiterversicherung. Genossenschaftswesen. Landesbauordnung. Die Grundzüge 
der Steuergesetzgebung des Reichs und des Großherzogtums. 
6. Buchführung und Kostenberechnung: 
Die Grundzüge der doppelten Buchführung, der Kostenberechnung und der Kontokorrentlehre. 
7. Lehrvortrag und Methodit: 
Die Befähigung, eine gegebene Aufgabe wie im Schulunterricht zu behandeln. 
Kenntnis der Lehrpläne für den Unterricht an den Gewerbeschulen und der Behandlung 
der einzelnen Unterrichtsgegenstände.
	        
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