314 XXIV.
§ 12.
lber das Ergebnis der Prüfung entscheidet das Landesgewerbeamt auf Antrag des
Prüfungsausschusses und erteilt denjenigen Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, je
nach dem Ergebnis der Prüfung eine der vier Noten: sehr gut, gut, ziemlich gut, hinlänglich.
Die Bestandenen erhalten eine vom Landesgewerbeamt ausgefertigte Urkunde.
8 13.
Die Bewerber, die nicht bestanden sind, können die Prüfung nach Ablauf eines Jahres
wiederholen; wenn sie zum zweitenmal nicht bestanden sind, werden sie für immer zurück-
gewiesen.
8 14.
Die Prüfungsgebühr beträgt 20 Mark. Sie wird gleichzeitig mit der Einberufung zur
Prüfung im Sportelweg erhoben.
Unbemittelten kann auf Ansuchen die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.
15.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf diejenigen Bewerber Anwendung, die im
Winterhalbjahr 1905/1906 oder später die erste Klasse der Gewerbelehrerabteilung der Bau-
gewerkeschule in Karlsruhe besuchten. Für die älteren Bewerber bleiben die bisherigen Vor-
schriften maßgebend.
Karlsruhe, den 5. August 1907.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
von Dusch.
Berichtigung.
In §8§ 23 und 26 sowie in § 24 der landesherrlichen Verordnung, die Gewerbeschulen belreffend (Seite 299), muß es statt
„Volksschüler“ beziehungeweise „Volksschülern“ heißen: „Vollschüler“ beziehungsweise „Vollschülern“.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Kariernhe.