Nr. XXV. 315
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 12. August 1907.
Inhalt.
HLaudesherrliche Verord#aung: die Vorbereitung für den höheren öffentlichen Dienst in der Finanzverwaltung
und in der Elsenbahnverwaltung betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 3. August 1907.)
Die Vorbereitung für den höheren öffentlichen Dienst in der Finanzverwaltung und in der Eisenbahn-
verwaltung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen sowie des Ministeriums Unseres
Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums
haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
I. Einleitung.
81.
Wer die Befähigung zum höheren Finanzdienst erlangen will, muß
a. die er ste Prüfung nach Vorschrift der §§ 3 bis 7 der landesherrlichen Verordnung
vom 15. Mai 1907, die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz
und EN“ inneren Verwaltung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 183),
bestehen,
b. hierauf während dreier Jahre der praktischen Vorbereitung im Justiz= und im Finanz-
dienst sich widmen (§§ 4 und 5 dieser Verordnung),
c. endlich die Staatsprüfung für den höheren Finanzdienst bestehen.
8 2.
Wer außerdem die Befähigung zum höheren Eisenbahnverwaltungsdienst erlangen will, muß
a. von der unter 8 1b vorgesehenen dreijährigen Vorbereitungszeit ein Jahr sich dem
praktischen Dienst in der Eisenbahnverwaltung widmen (§ 6 dieser Verordnung) und
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