Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

316 XXV. 
b. in der Staatsprüfung (§ 1) auch die besondere Prüfung für den höheren Eisenbahn- 
verwaltungsdienst bestehen. 
§ 3. 
1. Rechtspraktikanten, die in den höheren Finanzdienst übertreten wollen, haben ein dahin 
lautendes Gesuch binnen einer Woche nach ihrer Aufnahme als Rechtspraktikant durch Ver- 
mittelung des Justizministeriums bei dem Finanzministerium einzureichen. 
2. Das Finanzministerium entscheidet unter Berücksichtigung des Bedarfs der Finanz= 
verwaltung und der Eisenbahnverwaltung mit dem Vorbehalt späterer Erbringung des Nach- 
weises einer befriedigenden Ableistung des Justizvorbereitungsdienstes (§ 4 Absatz 1 dieser 
Verordnung) über die Aufnahme der Bewerber in den höheren Finanzdienst. 
84. 
1. Die Anwärter für den höheren Finanzdienst haben sich zunächst mindestens acht Monate 
lang in dem Justizdienst praktisch vorzubereiten. Hiervon sollen füunf Monate bei einem Amts- 
gericht und drei Monate bei einem Notariat, das mit Grundbuchsachen befaßt ist, zugebracht 
werden. Diesen Vorbereitungsdienst haben die Rechtspraktikanten, ohne die Entscheidung über 
ihr Gesuch um Übernahme in den Finanzdienst abzuwarten, binnen zwei Wochen nach der 
Aufnahme als Rechtspraktikant zu beginnen. 
2. Frühestens zwei Wochen vor Beendigung ihres Justizvorbereitungsdienstes (Absatz 1) 
können sie um ihre endgültige ÜUbernahme in den höheren Finanzdienst nachsuchen. Die 
Gesuche sind von der sie beschäftigenden Stelle unter Anschluß von Dienstzeugnissen dem 
Justizministerium vorzulegen, welches sie mit den Personalakten dem Finanzministerium übermittelt. 
3. Das Finanzministerium beschließt nun endgültig über die Aufnahme der Anwärter, 
ernennt die Aufgenommenen zu Finanzpraktikanten und stellt ihnen eine Urkunde hierüber zu. 
II. Praktischer Vorbereitungsdienst als Finanzpraktikant. 
85. 
1. Die Finanzpraktikanten haben sich während eines Zeitraums von zwei Jahren und vier 
Monaten bei den Finanzstellen praktisch auszubilden. 
2. Von dieser Vorbereitungszeit sollen in der Regel 
a. 6 Monate zur Ausbildung im Finanzamtsdienst, 
b. 8 Monate zur Ausbildung im Zoll= und Reichssteuerwesen, 
c. 6 Monate zur Ausbildung im direkten Steuerwesen, 
d. 5 Monate zur Ausbildung im Domänendienst und 
e. 3 Monate zur Beschäftigung bei einer Kollegialbehörde 
verwendet werden. 
3. Abweichungen von diesen Fristen können von dem Finanzministerium aus besonderen 
Gründen gestattet werden. Auch können die einzelnen Abschnitte der Vorbereitungszeit ver- 
längert werden, wenn es zur genügenden Ausbildung des Praktikanten erforderlich erscheint.
	        
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