318 XXV.
2. Die Staatsprüfung wird alljährlich im Spätjahr durch eine vom Finanzministerium
zu bestellende Kommission, der ein Mitglied dieses Ministeriums vorsteht, zu Karlsruhe vor-
genommen.
Für die Prüfung in den Eisenbahnfächern (§ 6) bezeichnet das Ministerium der aus-
wärtigen Angelegenheiten die zu der Prüfungskommission hinzutretenden Kommissäre aus der
Zahl der Mitglieder dieses Ministeriums sowie der Generaldirektion der Staatseisenbahnen.
3. Für die Teilnahme an der Staatsprüfung hat jeder Finanzpraktikant 40 ∆ zu ert-
richten.
§ 10
1. Die eigenhändig geschriebene Anmeldung zur Staatsprüfung ist im Lauf des Monaté
Oktober an das Finanzministerium zu richten. Auch hat der sich Meldende nachzuweisen, daß
er seiner Militärpflicht genügt hat oder vom Militärdienst ganz oder teilweise befreit ist.
2. Das Finanzministerium beschließt — bezüglich der auch für den höheren Eisenbahn-
verwaltungsdienst zu prüfenden Anwärter nach Benehmen mit dem Ministerium der aus-
wärtigen Angelegenheiten — über die Zulassung zur Prüfung und ruft die Praktikanten
unter Benachrichtigung von der Zulassung zur Prüfung ein.
3. Praktikanten, die nach den erhobenen Zeugnissen nicht genügend vorbereitet erscheinen,
sollen einstweilen zurückgewiesen werden. In diesem Falle wird dem Praktikanten eine ent-
sprechende Ergänzung des Vorbereitungsdienstes innerhalb bestimmter Frist zur Auflage ge-
macht. Kommt er dieser Auflage nicht in genügender Weise nach, so wird er für immer
von der Prüfung zurückgewiesen.
§ 11.
Gegenstände der Staatsprüfung sind:
1. Volkswirtschaftslehre (insbesondere Agrarpolitik, Gewerbepolitik und soziale Gesetz-
gebung);
2. Finanzwissenschaft, deutsches und badisches Finanz= und Steuerrecht (einschließlich des
badischen Gemeinde= und Kirchenstenerwesens);
3.Finanzstrafrecht und Finanzstrafverfahren;
4. Betreibungswesen;
5. Etat-, Kassen= und Rechnungswesen;
6. Grundbuchrecht;
7. Badisches Beamtenrecht und Behördenorganisation.
Je nach ihrer Wahl haben die Praktikanten außerdem noch in einem der folgenden
Fächer oder in beiden der Prüfung sich zu unterziehen:
8. Landwirtschaftslehre (unter Beschränkung auf die Düngerlehre, Pflanzenproduktions-=
und landwirtschaftliche Betriebslehre);
9. Gewerbekunde (unter Beschränkung auf die Gährungsgewerbe, Kochsalzgewinnung,
Zuckerfabrikation, Gewinnung und Eigenschaften der wichtigsten Metalle).