Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXV. 319 
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Die Anwärter für den höheren Eisenbahnverwaltungsdienst haben statt in den unter 
5 9 Ziffer 8 und 9 genannten Fächern in nachfolgenden eine Prüfung abzulegen: 
u. Wesentliche Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsordnung und der Eisenbahnbau= und 
Betriebsordnung; 
b. Entwickelung und jetzige Einrichtung des deutschen Eiseubahnwesens im allgemeinen 
und des badischen Eisenbahnwesens im besonderen; 
c. Eisenbahn-Etat-, Kassen= und Rechnungswesen; 
d. Entwickelung des Tarifwesens, Grundsätze der Tarifbildung; 
e. die hauptsächlichsten technischen Grundsätze über Eisenbahn-Bau, „Unterhaltung und 
FBetrieb. 
8 13. 
1. Den zur Prüfung erschienenen Praktikanten werden zunächst gemeinschaftliche Fragen 
aus den in § 11 bezeichneten Fächern zur schriftlichen Beantwortung vorgelegt. Einzelne 
der Fragen aus den Fächern unter § 11 Ziffer 2 bis 6 sollen die Lösung praktischer Fälle 
betreffen. Die Anwärter für den höheren Eisenbahnverwaltungsdienst haben statt der schrift- 
lichen Fragen aus den in § 11 Ziffer 8 und 9 genannten Fächern solche aus den in § 12 
aufgeführten Gebieten zu beantworten. Ob und welche Hilfsmittel bei der schriftlichen Prüfung 
gestattet sind, bestimmt die Prüfungskommission. Die beiläufige Zahl der Fragen für jedes 
Fach wird durch das Finanzministerium, bezüglich der Prüfung für den höheren Eisenbahn- 
verwaltungsdienst nach Benehmen mit dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
festgesetzt. 
2. Sodaun wird jeder Praktikant einzeln in den Fächern mündlich geprüft, hinsichtlich 
deren das Finanzministerium und bei den Anwärtern für den höheren Eisenbahnverwaltungs- 
dienst bezüglich der im § 12 genannten Fächer das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 
eine mündliche Prüfung vorschreibt. Auch kann die Prüfungskommission anordnen, daß noch 
in weiteren Fächern mündlich geprüft werde. 
* 14 
Wer sich bei der Prüfung unerlaubter Hilfsmittel bedient oder wer mündliche oder 
schriftliche Mitteilungen von andern annimmt oder andern macht, wird von der Prüfung aus- 
geschlossen und so angesehen, als hätte er sich ihr nicht unterzogen. 
* 15. 
Wer wiederholt nach der Einberufung zur Prüfung von dieser zurückgetreten ist, ohne 
daß er durch Krankheit oder sonstige unverschuldete Umstände verhindert war, soll zu einer 
weiteren Prüfung nicht mehr zugelassen werden. Hat ein nicht unverschuldeter Rücktritt erft 
nach Beginn der mündlichen Prüfung stattgefunden, so kommt er dem Nichtbestehen der 
Prüfung gleich.
	        
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