Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXV. 321 
VI. Übergangs= und Schlußbestimmungen. 
8 20. 
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft. Jedoch können die Bestimmungen 
der §8§ 3 und 4 dieser Verordnung schon auf Rechtspraktikanten Anwendung finden, welche 
die erste juristische Prüfung im Spätjahr 1908 bestanden haben. 
2. Die Staatsprüfung im Sinne Unserer Verordnungen vom 17. März 1881 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 119) und vom 4. Februar 1898 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 183) wird letztmals im Spätjahr 1908 abgehalten. Die noch auf Grund der Staats- 
prüfung nach den bisherigen Vorschriften aufsgenommenen Finanzpraktikanten sind von der 
Ablegung einer weiteren Staatsprüfung (§§ 9 ff.) befreit. 
3. Die Staatsprüfung im Sinne der 88§ 9 ff. dieser Verordnung wird frühestens im 
Spätjahr 1911 erstmals abgenommen, sofern in diesem Zeitpunkt sich Finanzpraktikanten 
melden, die schon den Vorschriften der §§ 3 bis 5 dieser Verordnung genügt haben. 
g 21. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. Dasselbe 
ist ermächtigt, von Erfüllung einzelner Bestimmungen aus besonderen Gründen ausnahmsweise 
Nachsicht zu bewilligen. 
8 22 
Unsere Verordnungen vom 17. März 1881 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 119) 
und vom 4. Februar 1898 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 183) treten am 1. Januar 1909 
außer Kraft. 
Gegeben zu St. Mori, den 3. Angust 1907. 
Friedrich. 
von Dusch von Marschall. Honsell. von Bodman. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
Druck und Verlag von Misch 4 Vosel in narlsrutee.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.