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erfolgt, als Zivilanwärter, Personen, deren Austellung auf Grund des 8 10 Nr. 2, 4, 5
und 6 erfolgt, als Militäranwärter u. s. w. in Anrechnung zu bringen.
* 12.
(1.) Die Militäranwärter u. s. w. haben sich um die von ihnen begehrten Stellen zu bewerben.
(2.) Die Bewerbungen sind an die für die Anstellung zuständigen Reichs= oder Staats-
behörden — Anstellungsbehörden -# zu richten, und zwar:
1. von den noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärtern durch Ver-
mittelung der vorgesetzten Militärbehörde;
2. von den Angehörigen einer militärisch organisierten Gendarmerie oder Schutzmann-=
schaft durch Vermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde;
3. von den übrigen Militäranwärtern u. s. w. entweder unmittelbar oder durch
Vermittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede eingehende Bewerbung
sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mitteilt.
§ 13.
Die Militäranwärter u. s. w. sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen vor oder
nach dem Eintritt der Stellenerledigung so lange berechtigt, bis sie eine etatmäßige Stelle
erlangt und angetreten haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde
Unterstützung verbunden ist.
8 14.
(1.) Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann verpflichtet,
wenn die Bewerber eine genügende Qualifikation für die fragliche Stelle oder den fraglichen
Dienstzweig nachweisen.
(2.) Behufs Feststellung der körperlichen Qualifikation haben die Militärbehörden auf
Verlangen die ärztlichen Zeugnisse, auf Grund deren gegebenenfalls der Zivilversorgungsschein
erteilt oder einem Inhaber des Anstellungsscheins die Rente zugebilligt worden ist, mitzuteilen,
sofern seit deren Ausstellung noch nicht drei Jahre verflossen sind.
(3.) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen besondere
Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter u. s. w. auch diese
Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigentümlichkeit des Dienstzweigs es erheischt,
die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vor-
gängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht
werden, die in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist.
(4.) Bei allen von Militäranwärtern u. s. w. abzulegenden Prüfungen dürfen an sie
keine höheren Anforderungen gestellt werden, als an andere Anwärter.
(5.) Für „qualifiziert“ befundene Bewerber werden Stellenanwärter.
8 15.
(1.) Über die Bewerbungen um noch uct vakante Stellen legen die Anstellungsbehörden--
Verzeichnisse nach Anlage G an, in welche die Stellenanwärter nach dem Tage des Einganges
51.