Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXVI. 339 
8 28. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist dies gleich- 
falls in dem Zivilversorgungsschein oder im Anstellungsscheine zu vermerken, bevor dessen 
Rückgabe erfolgt. 
8 29. 
Der Zivilversorgungsschein und der Anstellungsschein erlöschen, sobald ihre Inhaber aus 
dem Zivildienste mit Pension (§ 13) in den Ruhestand treten. Eine Rückgabe des Zivilver- 
sorgungsscheins u. s. w. findet in diesem Falle nicht statt. 
§ 30. . 
Bereits erworbene Ansprüche werden durch vorstehende Grundsätze nicht berührt. 
831. 
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kraft. 
Gesebes- und Verordnungsblatt 1907. 52
	        
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