Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

358 XXVI. 
Erläuterungen 
zu den 
Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs. 
und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. 
1. Zu § 1. Der Zivilversorgungs= und der Anstellungsschein geben ihren Inhabern 
kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle. 
1I. Zu § 2. Gemeindedienststellen fallen nicht unter diese Grundsätze. 
III. Zu § 3 u. s. w. 
1. Stellen oder Verrichtungen, die als Nebenamt versehen werden, fallen nicht unter 
diese Grundsätze; sie sind daher den den Militäranwärtern u. s. w. vorbehaltenen 
Stellen nicht zuzuzählen. 
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern u. s. w. vorzubehaltenden 
Stellen sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich deren den 
Anstellungsbehörden freie Hand gelassen ist. 
IV. Zu § 7. Stellen, deren Inhaber — wenn sie auch in Pflichten genommen sein 
sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatskasse beziehen (Privatgehilfen), 
brauchen in die nach § 7 anzulegenden Verzeichnisse nicht au'fgenommen zu werden. 
V. Zu § 8. Das dem § 8 als Aulage angehängte Verzeichnis der Stellen im Reichs- 
dienste präjudiziert den von den Landesregierungen aufzustellenden Verzeichnissen nicht. 
VI. Zu §§ 9 und 10. Die im § 9 Absatz 1 enthaltene Regel, daß die den Militär- 
anwärtern u. sw#. vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt werden dürfen, 
sofern befähigte und zur Übernahme der Stellen bereite Militäranwärter u. s. w. vorhanden 
sind, steht — abgesehen von den Ausnahmen des § 10 — der Anwendung der Bestimmungen 
im § 22 Absatz 4 und im § 30 nicht entgegen Auch bleibt den Landesregierungen die Befugnis, 
Versetzungen von Beamten (Bediensteten im weiteren Sinne) von Stelle zu Stelle vorzunehmen. 
Eine solche Versetzung in eine den Militäranwärtern u. s. w. vorbehaltene Stelle darf jedoch 
nur dann erfolgen, wenn dadurch eine den Militäranwärtern u. s. w. nach Maßgabe dieser 
Grundsätze zugängliche Stelle frei wird. Auch von solchen Versetzungen ist dem zuständigen 
Kriegsministerium Kenntnis zu geben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.