Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

360 XXVI. 
Bekanntmachung. 
(Vom 2. August 1907) 
Die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden 2c. mit 
Militäranwärtern betreffend. 
Nachstehend bringen wir in Abänderung der diesseitigen Bekanntmachung vom 22. Dezember 
1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. IIV Seite 957) 
1. den infolge des Gesetzes über die Versorgung der Personen der Unterklassen des 
Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 
(Reichsgesetzblatt Seite 593 ff.) notwendig gewordenen, vom Bundesrat beschlossenen 
Nachtrag zu den „Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamten- 
stellen bei den Kommunalbehörden u. s. w. mit Militäranwärtern“ von 1899, 
2. die gleichzeitig vom Bundesrat mit der Geltung vom 1. Oktober 1907 ab festgestellte 
neue Fassung dieser Grundsätze nebst Anlagen und Erläuterungen 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 32) zur öffentlichen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 2. August 1907. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Nebe. Dr. Herrmann. 
Nachtrag 
zu den „Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den 
Kommunalbehörden u. s. w. mit Militäranwärtern“ von 1899. 
1. An die Stelle des Ausdrucks „Subaltern= und Unterbeamtenstellen“ tritt die Bezeichnung 
„mittlere, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen“. 
2. Zu § 1 Absatz 1 und 2. Soweit es an geeigneten Bewerbern aus der Klasse der 
Militäranwärter fehlt, sind die in Absatz 1 des § 1 bezeichneten Unter beamtenstellen vorzugs- 
weise mit Inhabern des Anstellungsscheins zu besetzen (§8 17 und 18 des Gesetzes vom 31. Mai 1906, 
Reichsgesetzblatt Seite 593). 
Der Zivilversorgungsschein wird Kapitulanten, die gemäß den §§ 15 und 16 des Gesetzes 
vom 31. Mai 1906 Anspruch darauf haben, nach dem Muster 1 ausgefertigt. 
— Der Anstellungsschein wird nach dem Muster II erteilt. 
“ 3. Zu den §§ 3, 5 bis 7 und 16. Welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen 
zählen, also auch den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird auf dem im § 16 
vorgeschriebenen Wege festgesetzt und in den Stellenverzeichnissen ersichtlich gemacht. 
Mu##e# 1.J
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.