370 XXVI.
(5.) Vor der Einberufung eines Militäranwärters u. s. w. haben sich die Anstellungs-
behörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins vorlegen zu
lassen.
(6.) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber Beschluß
zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise in den Zivil-
dienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist.
(7.) Die Art der Anstellung, namentlich auf Probezeit, Kündigung, Widerruf u. s. w.
regelt sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
(8.) Nach erfolgter etatmäßiger Anstellung wird der Zivilversorgungsschein oder der An-
stellungsschein zu den Akten genommen.
16.
Welche mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in welcher Anzahl
sie gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten sind sowie welche
Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen, also auch den Inhabern des Anstellungsscheins zu-
gänglich sind, haben die Anstellungsbehörden festzustellen. Die aufgestellten Verzeichnisse, in
denen die Unterbeamtenstellen besonders ersichtlich gemacht werden müssen, sind der staatlichen
Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Stellen, wegen deren eine solche Feststellung
noch nicht stattgefunden hat, dürfen, insofern nicht Militäranwärter u. s. w. zur Anstellung
gelangen oder das in diesen Grundsätzen bezüglich der Besetzung der Stellen mit Militär-
anwärtern u. s. w. vorgeschriebene Verfahren erledigt ist, nur widerruflich besetzt werden. Die
Anstellungsverhältnisse der Inhaber von Stellen, die gemäß den vorstehenden Grundsätzen den
Militäranwärtern u. s. w vorzubehalten, dagegen ohne Verletzung der bisherigen Bestimmungen
an nicht Versorgungsberechtigte übertragen worden sind, bleiben hierdurch unberührt. Gleich-
falls unberührt bleiben bereits erworbene Ansprüche von Militäranwärtern.
§ 17.
(1.) Von der Besetzung der den Militäranwärtern u. s. w. vorbehaltenen Stellen haben
die Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Vermittelungsbehörden ihres Bezirkes
durch Zusendung einer Nachweisung nach dem Muster der Anlage K zu den Grundsätzen für
die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staats-
behörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins Mitteilung zu machen.
(2.) Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der
Vakanzenliste.
8 18.
(1.) Die Landeszentralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der Besetzung der den
Militäranwärtern u. s. w. bei den Kommunalbehörden u. s. w. vorbehaltenen Stellen nach
den vorstehenden Grundsätzen verfahren wird.
(2.) Auf Beschwerden der Militäranwärter u. s. w. entscheiden die staatlichen Aussichts-
behörden.