Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

370  XXVI.

(5.)  Vor  der  Einberufung  eines  Militäranwärters  u.  s.  w.  haben  sich  die  Anstellungsbehörden
  die  Urschrift  des  Zivilversorgungsscheins  oder  des  Anstellungsscheins  vorlegen  zu
lassen.

(6.)  Spätestens  bei  Beendigung  der  Probezeit  hat  die  Anstellungsbehörde  darüber  Beschluß
zu  fassen,  ob  der  Stellenanwärter  in  seiner  Stelle  zu  bestätigen  beziehungsweise  in  den  Zivildienst
  zu  übernehmen  oder  wieder  zu  entlassen  ist.

(7.)  Die  Art  der  Anstellung,  namentlich  auf  Probezeit,  Kündigung,  Widerruf  u.  s.  w.
regelt  sich  nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen.

(8.)  Nach  erfolgter  etatmäßiger  Anstellung  wird  der  Zivilversorgungsschein  oder  der  Anstellungsschein
  zu  den  Akten  genommen.

16.

Welche  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  und  gegebenenfalls  in  welcher  Anzahl
sie  gemäß  den  vorstehenden  Grundsätzen  den  Militäranwärtern  vorzubehalten  sind  sowie  welche
Stellen  zu  den  Unterbeamtenstellen  zählen,  also  auch  den  Inhabern  des  Anstellungsscheins  zugänglich
  sind,  haben  die  Anstellungsbehörden  festzustellen.  Die  aufgestellten  Verzeichnisse,  in
denen  die  Unterbeamtenstellen  besonders  ersichtlich  gemacht  werden  müssen,  sind  der  staatlichen
Aufsichtsbehörde  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Stellen,  wegen  deren  eine  solche  Feststellung
noch  nicht  stattgefunden  hat,  dürfen,  insofern  nicht  Militäranwärter  u.  s.  w.  zur  Anstellung
gelangen  oder  das  in  diesen  Grundsätzen  bezüglich  der  Besetzung  der  Stellen  mit  Militäranwärtern
  u.  s.  w.  vorgeschriebene  Verfahren  erledigt  ist,  nur  widerruflich  besetzt  werden.  Die
Anstellungsverhältnisse  der  Inhaber  von  Stellen,  die  gemäß  den  vorstehenden  Grundsätzen  den
Militäranwärtern  u.  s.  w  vorzubehalten,  dagegen  ohne  Verletzung  der  bisherigen  Bestimmungen
an  nicht  Versorgungsberechtigte  übertragen  worden  sind,  bleiben  hierdurch  unberührt.  Gleichfalls
  unberührt  bleiben  bereits  erworbene  Ansprüche  von  Militäranwärtern.

§  17.

(1.)  Von  der  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  u.  s.  w.  vorbehaltenen  Stellen  haben
die  Anstellungsbehörden  am  Schlusse  des  Vierteljahrs  den  Vermittelungsbehörden  ihres  Bezirkes
durch  Zusendung  einer  Nachweisung  nach  dem  Muster  der  Anlage  K  zu  den  Grundsätzen  für
die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden
  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  Mitteilung  zu  machen.

(2.)  Die  Vermittelungsbehörden  veranlassen  eine  entsprechende  Bekanntmachung  in  der
Vakanzenliste.

8  18.

(1.)  Die  Landeszentralbehörden  haben  darüber  zu  wachen,  daß  bei  der  Besetzung  der  den
Militäranwärtern  u.  s.  w.  bei  den  Kommunalbehörden  u.  s.  w.  vorbehaltenen  Stellen  nach
den  vorstehenden  Grundsätzen  verfahren  wird.

(2.)  Auf  Beschwerden  der  Militäranwärter  u.  s.  w.  entscheiden  die  staatlichen  Aussichtsbehörden.