374 XXVII.
Dem Gesuche sind Geburts- und erforderlichenfalls Staatsangehörigkeitszeugnis, sowie
Nachweisungen über den Bildungsgang (Schul= und Privatzeugnisse über den genossenen Unter-
richt), sowie über das sittliche Verhalten des Gesuchstellers beizufügen.
83.
Werden die vorgelegten Nachweise für genügend erachtet, so bestimmt die Oberschulbehörde
die Anstalt, welche die Prüfung abzunehmen hat, sowie die Zeit der Abnahme. Dabei kann
auf besonders begründete Wünsche des Prüfungsbewerbers Rücksicht genommen werden; die
Oberschulbehörde ist aber auch befugt, für die Abnahme solcher Prüfungen bestimmte Termine
anzuordnen und zum voraus für die Dauer eines Schuljahres unter Festsetzung näherer Be-
stimmungen über den Meldetermin öffentlich bekannt zu geben.
84.
Die Prüfung ist durch den Vorstand und die Fachlehrer der Anstalt vorzunehmen. Die
Zahl der Lehrer ist dabei tunlichst zu beschränken. Den einzelnen Lehrern können für ihre
Mühewaltung besondere Vergütungen bewilligt werden.
Für das Verfahren bei Vornahme der Prüfung sind die Bestimmungen über die Reife-
prüfung bei Anstalten der betreffenden Gattung in der Weise maßgebend, daß die Aufgaben
mit Rücksicht auf das Lehrziel der Stufe zu stellen sind, für welche die Reife nachzuweisen ist.
§ 5.
lber das Ergebnis der Prüfung berichtet der Anstaltsvorstand unter Vorlage der Prüfungs-
arbeiten an die Oberschulbehörde. Diese entscheidet darüber, ob die Prüfung bestanden ist und
erteilt dem für bestanden Erklärten Beurkundung hierüber. Dabei ist der in den einzelnen
Lehrgegenständen nachgewiesene Kenntnisstand unter Anwendung der schulordnungsmäßigen
Notenabstufung anzugeben.
Nichtbestandene können nach Ablauf von mindestens einem halben Jahre zu einmaliger
Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.
§ 6
Vor dem Beginn der Prüfung ist eine Gebühr von 20 4 bei der Steuereinnehmerei des
Prüfungsortes zu entrichten und Bescheinigung hierüber dem Vorstand der Anstalt vorzulegen.
Die Gebühren sind in die Heberolle des Oberschulrats aufzunehmen und in der Bemerkungs-
spalte als „bereits zur Erhebung angewiesen“ zu bezeichnen.
Der Oberschulrat kann auf Ansuchen für Dürftige die Gebühr ermäßigen oder ganz
nachlassen. "“
Das Gesuch um Ermäßigung beziehungsweise Befreiung ist unter Beifügung amtlichen
Nachweises der Dürftigkeit gleichzeitig mit der Anmeldung zur Prüfung (§ 2) einzubringen.
Karlsruhe, den 21. August 1907.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Hübsch. Simon.