XXVII. 375
Verordnung.
(Vom 21. Angust 1907.)
Die Kosten der Untersuchungshaft und des Vollzugs von Freiheitsstrafen betreffend.
Mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 14. August
d. J. wird unter Aufhebung der diesseitigen Verordnung vom 19. August 1881 in obigem
Betreffe (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 240) verordnet, was folgt:
§ 1.
Als Ersatz für die Kosten des Strafvollzugs haben zu entrichten:
a. die Gefangenen des Zuchthauses und der Landesgefängnisse für den Monat 36 4,
für einzelne Tage je 1 + 20 J;
b. die Gefangenen der Weiberstrafanstalt für den Monat 33 „C., für einzelne Tage
je 1 & 10 J;
c. die Festungsgefangenen für den Tag je 3 4;
d. die Gefangenen in den Kreis= und Amtsgefängnissen für den Tag je 1./4 40 .
§2.
Der Betrag von 1 + 40 J ist im Falle der Verurteilung auch je für einen Tag
Untersuchungshaft oder Schubverpflegung zu entrichten.
83.
Für Krankenverpflegung in Strafanstalten und Gefängnissen findet eine besondere Ver-
gütung nicht statt; dagegen haben in Krankenanstalten untergebrachte Gefangene die dadurch
erwachsenden Kosten zu ersetzen.
84.
Die in § 1a und b bezeichneten Ansätze sind für Tagesteile stets voll zu entrichten.
Die Hälfte der in §§ 1c, 4 und 2 bezeichneten Ersatzbeträge ist in Ansatz zu bringen
bei weniger als acht Stunden betragenden Bruchteilen eines Tages, sowie auch bei Hungerkost
oder Verköstigung auf eigene Kosten. Beim Zusammentreffen mehrerer Minderungsgründe
tritt eine Ermäßigung unter die Hälfte nicht ein.
§ 5.
Auslagen für bewilligte besondere Genüsse sind — außer dem Falle des § 3 und den
Brotzulagen Schwerbeschäftigter — von den Gefangenen alsbald selbst unmittelbar zu bestreiten.
Im übrigen richtet sich die Verrechnung und Erhebung der Kosten nach den darüber
bestehenden Bestimmungen.
§ 6.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober d. J. in Wirksamkeit.
57.