Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

378 XXVII. 
der Kessel nicht gespeist und 
der Dampf aus dem Kessel nicht rasch abgelassen werden; 
es muß 
das Feuer sofort vom Roste entfernt, 
der Rauchschieber und die Feuertüre geöffnet, 
das Dampfabsperrventil langsam geschlossen und 
. dem Vorgesetzten Anzeige erstattet werden. 
Sobald der Kessel und die Einmauerung genügend erkaltet sind, ist die Anlage in 
allen Teilen genau zu untersuchen und die Wiederaufnahme des Betriebes von dem 
Ergebnis der Untersuchung abhängig zu machen. 
18. Steigt der Dampfdruck zu hoch, so ist der Kessel zu speisen und der Zug 
zu vermindern. Genügt dies nicht, so ist die Einwirkung des Feuers aufzuheben. 
19. Vor Beendigung des Kesselbetriebes ist das Feuer allmählich zu 
mäßigen und eingehen zu lassen, sodann vom Roste zu entfernen; Rost und Aschenfall sind 
zu reinigen, der Rauchschieber und die Feuertüre, sowie alle Ventile und Hähne zu schließen. 
20. Das Decken des Feuers nach Beendigung des Betriebs ist nur gestattet, wenn 
der Kessel unter sachgemäßer Aufsicht bleibt. 
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Außerbetriebsetzung. 
21. Bei längerer Betriebseinstellung ist der Kessel und die Speiseleitung zu 
entleeren. 
22. Das vollständige Entleeren darf erst vorgenommen werden, nachdem das Feuer ent- 
fernt und das Mauerwerk genügend abgekühlt ist. Muß die Entleerung unter Dampfdruck 
erfolgen, so darf dies mit höchstens einer Atmosphäre Druck geschehen. 
23. Das Einlassen von Wasser in den entleerten noch heißen Kessel ist unzulässig. 
24. Bei Frostwetter sind außer Betrieb stehende Kessel und deren Rohrleitungen gegen 
Einfrieren zu schützen. 
Reinigung und Untersuchung des Kessels. 
25. Kesselstein und Schlamm find (letzterer nach Bedarf auch während des Be- 
triebes) aus dem Kessel rechtzeitig und gründlich zu entfernen. Odhue ausdrücklichen 
Auftrag der Vorgesetzten dürfen dem Kesselspeisewasser keinerlei Zusätze („Geheimmittel gegen 
Kesselstein") beigemengt werden. Das Abklopfen des Kesselsteins darf nicht mit zu scharfen 
Werkzeugen erfolgen und hat besonders an Nietköpfen und Stemmnähten mit Vorsicht zu 
geschehen. 
26 Die Züge und Kesselwandungen sind oft und gründlich von Ruß und Flug- 
asche zu reinigen. 
27. Der zu befahrende Kessel muß von den mit ihm verbundenen und im Betriebe 
befindlichen Kesseln in allen Rohrverbindungen (Dampf-Ablaß= und Speiseröhren) durch 
genügend starke Blindflanschen oder durch Abnehmen von Zwischenstücken sicher und sichtbar
	        
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