Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

382 XXVIII. 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 22. August 1907.) 
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach betreffend 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Innern und Unseres Ministeriums des 
Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums 
haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: 
In § 3 Absatz 1 der landesherrlichen Verordnung vom 26. Juni 1906, die Vorbereitung 
zum häöheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 152), werden die Worte „innerhalb drei Monaten“ ersetzt durch „innerhalb vier Wochen“. 
Gegeben zu Schloß Mainau, den 22. August 1907. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Bodmau. 
Bekanntmachung. 
(Vom 24. August 1907) 
Das Verfassungsstatut der Technischen Hochschule in Karlsruhe betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staatsministerial- 
Entschließung vom 29. Juli d. J. Nr. 604 das unterzeichnete Ministerium gnädigst zu 
ermächtigen geruht, 
1. Den §§ 5 und 33 des Verfassungsstatuts der Technischen Hochschule in Karlsruhe 
folgende Fassung zu geben: 
g 65. 
Die ordentlichen Professoren sind als etatmäßige Beamte angestellt; sie sind Mitglieder 
des Großen Rats und der Abteilungskollegien (siehe § 33) und sind wählbar in den Senat 
(siehe auch §§ 14, 21 und 22). 
Die außerordentlichen Professoren sind als etatmäßige oder als nicht etatmäßige Lehrer 
ernannt. Etatmäßige außerordentliche Professoren, die einen ordentlichen Lehrstuhl inne haben,
	        
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