Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

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XXVIII. 
Der § 46 erhält, nachdem der Punkt am Schlusse gestrichen worden ist, folgenden 
Zusatz: 
„mit der Versicherung, daß ein Dampfboot zum Abschleppen nach dem Floß- 
marktplatze bestellt ist (§ 55)." 
Der § 47 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Wenn die Einfahrt gestattet ist, wird an dem Eingang zur Schleuse eine bis 
zur Friedrichsbrücke für die Schiffs= und Floßführer sichtbare Flagge mit sechzehn 
rot und schwarz abwechselnden Feldern aufgehißt.“ 
Der letzte Satz des § 50 wird gestrichen. 
Der § 55 erhält folgende Fassung: 
„Der Schleppzwang (§ 10) gilt auch für die Bewegung der Schiffe im Industrie- 
und Floßhafen und für die Flöße bei der Einfahrt durch die Strecke A sowie bei 
der Ausfahrt aus Strecke C nach dem Rhein.“ 
Karlsruhe, den 2. September 1907. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Honsell. 
Schneider. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrue.
	        
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