Nr. XXIX. 385
Gesetzes- und Verordnungs-Matt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 14. September 1907.
Inhalt.
Verordu#nng des Ministeriums des Innern: die Handhabung der Baupolizei und das Wohnungswesen
betreffend.
Verordnung.
(Vom 1. September 1907.)
Die Handhabung der Baupolizei und das Wohnungswesen betreffend.
(Landesbauordnung.)
Auf Grund der §§ 116, 87 8, 108 Ziffer 5, 49, 47 des Polizeistrafgesetzbuchs, §§ 366
Ziffer 10, 367 Ziffer 15 und 368 Ziffer 3 und 8 des Reichsstrafgesetzbuchs und soweit
erforderlich gemäß der mit Allerhöchster Staatsministerial-Entschließung vom 3. August 1907
erteilten Ermächtigung wird hiermit verordnet, was folgt:
I. Abschnitt.
Allgemeine Westimmungen.
81.
(1) Als Bauten im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. alle Arten von Gebäuden;
2. alle sonstigen Arten von Hochbauten, mit Ausnahme der einen Bestandteil einer
Straße, eines Bahnkörpers oder eines Fluß= oder Uferbaues bildenden Bauwerke;
3. Feuerungsanlagen;
4. Keller, Düngerstätten, Abort-, Pfuhl- und andere ähnliche Gruben, Brunnenbauten,
Zisternen;
Stützmauern und feste Einfriedigungen;
diejenigen Brücken und Stege sowie diejenigen unterirdischen Gänge und dergleichen,
welche einen Bestandteil eines Gebäudes bilden oder seine zweckentsprechende Be-
nützung zu ermöglichen oder zu erleichtern bestimmt sind.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1907. 59
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