Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

386 XXIX. 
(2) Die Ausführung der in Absatz 1 bezeichneten Bauten unterliegt den Vorschriften 
dieser Verordnung ohne Unterschied, ob es sich um Neubauten, Bauveränderungen, Bauaus- 
besserungen, Abbruchsarbeiten oder Grabarbeiten handelt und ob die Bauten sich innerhalb 
oder außerhalb geschlossener Ortschaften befinden. Als Bauveränderung gilt insbesondere auch 
die Hebung und Schiebung bestehender Bauten, sowie die Umwandlung vorhandener Räume 
in Wohn= oder Arbeitsräume oder in Stallungen. 
52. 
(1) Ortliche Bauordnungen können auf Grund der im Eingang dieser Verordnung 
genannten gesetzlichen Vorschriften erlassen werden und zwar: 
1. über alle in diesen Gesetzesbestimmungen bezeichneten baupolizeilichen Verhältnisse 
durch ortspolizeiliche Vorschrift; 
2. soweit die Festigkeit der Gebäude, die Sicherung gegen Feuer und Unfälle sowie 
die Fürsorge für die Gesundheit in Betracht kommt, auch durch bezirkspolizeiliche 
Vorschrift. 
(2) Die bezirkspolizeilichen Vorschriften werden entweder für den Amtsbezirk oder für 
mehrere Gemeinden desselben erlassen; auf Gemeinden von mehr als 3.0000 Einwohnern sollen 
bezirkspolizeiliche Vorschriften nur nach Anhörung des Gemeinde-(Stadt= rats erstreckt werden. 
(3) Durch örtliche Bauordnungen (orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschriften) können nach 
Bedürfnis weitergehende Beschränkungen bau-, feuer-, sicherheits, sittlichkeits= oder gesundheits- 
polizeilicher Natur eingeführt werden. 
(4) Eine Minderung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen kann durch 
eine örtliche Bauordnung nur insoweit eintreten, als durch die Verordnung oder durch besondere 
Genehmigung des Ministeriums des Innern hierzu die Ermächtigung erteilt ist. 
(5) Vor der Erlassung einer örtlichen Bauordnung (orts= oder bezirkspolizeilichen Vorschrift) 
sind die zuständigen technischen Behörden (einschließlich der Bezirksärzte und Bezirkstierärzte) 
zu hören; auch kann eine Anhörung anderer technischer oder künstlerischer Sachverständiger sowie 
mit den örtlichen Verhältnissen vertrauter technischer und wirtschaftlicher Interessenvertretungen 
erfolgen. In wichtigeren Fällen ist dem Ministerium des Innern vor Erlassung der Vor- 
schriften Vorlage zu erstatten, welches, soweit erforderlich, in Fragen der Baudenkmalspflege 
auch eine Außerung des Konservators der öffentlichen Baudenkmale, in anderen Fragen das 
Gutachten geeigneter Sachverständiger herbeiführen wird. 
(6) Soweit durch örtliche Bauordnungen die Interessen der staatlichen Eisenbahnverwaltung 
berührt werden, sind die Entwürfe solcher Bauordnungen den zuständigen Bezirksbehörden der 
Eisenbahnverwaltung zur Außerung mitzuteilen. 
(7) Die Anhörung, Vorlage und Mitteilung gemäß Absatz 5 und 6 hat auch in den 
Fällen, in denen der Bürgermeister zur Erlassung der ortspolizeilichen Vorschrift zuständig ist, 
durch Vermittelung des Bezirksamts zu erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.