386 XXIX.
(2) Die Ausführung der in Absatz 1 bezeichneten Bauten unterliegt den Vorschriften
dieser Verordnung ohne Unterschied, ob es sich um Neubauten, Bauveränderungen, Bauaus-
besserungen, Abbruchsarbeiten oder Grabarbeiten handelt und ob die Bauten sich innerhalb
oder außerhalb geschlossener Ortschaften befinden. Als Bauveränderung gilt insbesondere auch
die Hebung und Schiebung bestehender Bauten, sowie die Umwandlung vorhandener Räume
in Wohn= oder Arbeitsräume oder in Stallungen.
52.
(1) Ortliche Bauordnungen können auf Grund der im Eingang dieser Verordnung
genannten gesetzlichen Vorschriften erlassen werden und zwar:
1. über alle in diesen Gesetzesbestimmungen bezeichneten baupolizeilichen Verhältnisse
durch ortspolizeiliche Vorschrift;
2. soweit die Festigkeit der Gebäude, die Sicherung gegen Feuer und Unfälle sowie
die Fürsorge für die Gesundheit in Betracht kommt, auch durch bezirkspolizeiliche
Vorschrift.
(2) Die bezirkspolizeilichen Vorschriften werden entweder für den Amtsbezirk oder für
mehrere Gemeinden desselben erlassen; auf Gemeinden von mehr als 3.0000 Einwohnern sollen
bezirkspolizeiliche Vorschriften nur nach Anhörung des Gemeinde-(Stadt= rats erstreckt werden.
(3) Durch örtliche Bauordnungen (orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschriften) können nach
Bedürfnis weitergehende Beschränkungen bau-, feuer-, sicherheits, sittlichkeits= oder gesundheits-
polizeilicher Natur eingeführt werden.
(4) Eine Minderung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen kann durch
eine örtliche Bauordnung nur insoweit eintreten, als durch die Verordnung oder durch besondere
Genehmigung des Ministeriums des Innern hierzu die Ermächtigung erteilt ist.
(5) Vor der Erlassung einer örtlichen Bauordnung (orts= oder bezirkspolizeilichen Vorschrift)
sind die zuständigen technischen Behörden (einschließlich der Bezirksärzte und Bezirkstierärzte)
zu hören; auch kann eine Anhörung anderer technischer oder künstlerischer Sachverständiger sowie
mit den örtlichen Verhältnissen vertrauter technischer und wirtschaftlicher Interessenvertretungen
erfolgen. In wichtigeren Fällen ist dem Ministerium des Innern vor Erlassung der Vor-
schriften Vorlage zu erstatten, welches, soweit erforderlich, in Fragen der Baudenkmalspflege
auch eine Außerung des Konservators der öffentlichen Baudenkmale, in anderen Fragen das
Gutachten geeigneter Sachverständiger herbeiführen wird.
(6) Soweit durch örtliche Bauordnungen die Interessen der staatlichen Eisenbahnverwaltung
berührt werden, sind die Entwürfe solcher Bauordnungen den zuständigen Bezirksbehörden der
Eisenbahnverwaltung zur Außerung mitzuteilen.
(7) Die Anhörung, Vorlage und Mitteilung gemäß Absatz 5 und 6 hat auch in den
Fällen, in denen der Bürgermeister zur Erlassung der ortspolizeilichen Vorschrift zuständig ist,
durch Vermittelung des Bezirksamts zu erfolgen.