XXIX. 387
83.
(1) Soweit in einzelnen Fällen infolge der eigentümlichen Beschaffenheit oder Bestimmung
der Bauten oder der Baugrundstücke die allgemeinen polizeilichen Vorschriften nicht genügen,
zim Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen zu schützen, bleibt den Bezirksämtern
vorbehalten, diesem Zwecke entsprechende besondere Anordnungen im einzelnen Falle zu treffen.
(2) Andererseits sind die Bezirksämter befugt, im Einzelfalle bei Bauten, welche nur zu
vorübergehenden Zwecken auf kürzere Zeit hergestellt und nach Erfüllung des Zwecks wieder
beseitigt werden sollen, ganz oder teilweise Nachsicht von den für sie maßgebenden baupolizei-
lichen Bestimmungen — vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs — zu erteilen, sofern dies mit
Rücksicht auf den vorübergehenden Zweck der Bauten ohne Verletzung wesentlicher öffentlicher
Interessen zulässig erscheint. 84
(1) Im übrigen können Abweichungen von gebietenden oder verbietenden Vorschriften dieser
Verordnung von den Bezirksämtern nur zugelassen werden, soweit die Erteilung der Nachsicht
unter bestimmten Voraussetzungen in der Landesbauordnung selbst für zulässig erklärt ist oder
nach Maßgabe der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls von dem Ministerium des Junern
gestattet wird.
(2) Von orts= oder bezirkspolizeilichen Bauvorschriften können die Bezirksämter, sofern in
den betreffenden Vorschriften nicht allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen die Zu-
lassung von Ausnahmen vorgesehen ist, nur daunn Nachsicht erteilen, wenn über die Nachsichts-
erteilung übereinstimmung zwischen dem Bezirksamt und der beteiligten Gemeindeverwaltungs-
behörde oder — bei bezirkspolizeilichen Vorschriften — dem Bezirksrat besteht.
(3) Vor der Entschließung über solche Nachsichtserteilungen ist dritten Beteiligten, deren
rechtliche Interessen dadurch berührt sind, Gelegenheit zur Außerung zu geben.
85.
(1) Soweit durch die Landesbauordnung gegenüber dem früheren Rechtszustand weiter-
gehende polizeiliche Beschränkungen eingeführt werden, finden dieselben auf Bauten, die im
Zeitpunkt der Einführung der neuen Bestimmungen schon bestehen oder vollzugsreif genehmigt
sind, keine Anwendung.
(2) Jedoch sind die Bezirksämter befugt, die neuen Bestimmungen auch auf die in Absatz 1
bezeichneten Bauten anzuwenden:
1. wenn dies in der einzelnen Bauvorschrift ausdrücklich vorgesehen ist;
2. wenn es im öffentlichen Interesse geboten erscheint, die Genehmigung erheblicher
Anderungen von Bauten der in Absatz 1 bezeichneten Art davon abhängig zu
machen, daß ein damit im Zusammenhang stehender älterer Bauteil ganz oder teil-
weise mit den neuen Vorschriften in Übereinstimmung gebracht wird;
3. wenn die Anwendung der neuen Vorschriften über die Benützung der Wohn= und
Arbeitsräume auf Bauten der in Absatz 1 bezeichneten Art durch die öffentlichen
Interessen der Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit geboten ist.
596.