388 XXIX.
(3) Sollen an bestehenden oder vollzugsreif genehmigten Bauten unerhebliche Anderungen
oder Ausbesserungen vorgenommen werden, bei denen die Anwendung der neuen Vorschriften
nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Opfern bewirkt werden könnte, so kann das
Bezirksamt von der Durchführung der neuen Vorschriften ausnahmsweise ganz oder zum Teil
absehen.
86.
Werden durch eintretende Veränderungen der Grenzen bebauter Grundstücke Verhältnisse
geschaffen, welche den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderlaufen, so kann die entsprechende
Umgestaltung oder Beseitigung der betreffenden Bauten oder Bauteile angeordnet werden, wenn
dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
§ 7.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden, soweit nicht bei einzelnen derselben etwas
anderes bestimmt ist, auch auf die Bauten der öffentlichen Gemeinschaften und Körperschaften
Anwendung.
II. Abschnitt.
Webauung der Grundstücke.
A. Allgemeine Erfordernisse.
88.
(1) Die Landesgrenze darf durch Neubauten oder durch Anbauten an bestehende Gebäude
nicht überbaut werden.
(2) Ist beabsichtigt, ein Grundstück derart zu überbauen, daß die für das Gebäude und
seine Zubehörden (wie Nebengebäude, Hof, Garten) benützte Grundfläche in mehrere
Gemarkungen fällt, so sind vor Erteilung der Bangenehmigung die beteiligten Gemeindebehörden
über das Baugesuch zu hören.
(3) Wenn in den Fällen des Absatz 2 für die beteiligten Gemeinden verschiedene Bau-
ordnungen bestehen, so sind für die Bebauung des Grundstücks die Vorschriften derjenigen
Gemeinde maßgebend, auf deren Gebiet der wesentliche Teil der baulichen Anlage liegt; ist
eine der Gemeinden eine Stadt-, die andere eine Landgemeinde, so sind in jedem Fall die
Vorschriften der städtischen Bauordnung für die ganze Bauanlage maßgebend.
(4) Die Genehmigung zur Überbauung der Grenzlinie mehrerer Gemarkungen, für welche
verschiedenes Grundbuchrecht gilt, darf nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern
erteilt werden, welches nach Anhörung des Justizministeriums hierüber Entschließung triftt.
§9.
(1) Das Baugrundstück muß so beschaffen sein, daß die darauf zu errichtenden Bauten
nicht durch Senkungen, Erdrutsch, Unterspülungen und dergleichen gefährdet werden; der Unter-
grund darf nicht in einer Weise mit schädlichen Stoffen durchsetzt oder verunreinigt sein, daß
die Gesundheit von Menschen dadurch gefährdet erscheint.