Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIX. 391 
Boden, sowie Gruben mit Holzumwandungen oder mit Holzboden dürfen nicht als Abortgruben 
verwendet werden. Die Anbringung von Überläufen an Abortgruben ist untersagt; Aus- 
nahmen können vom Bezirksamt zugelassen werden, wenn durch entsprechende Einrichtungen 
eine hinreichende Klärung des überlaufenden Grubeninhalts gesichert ist. 
(3) Von Brunnen (Brunnenstuben, Brunnenschachten) und hölzernen oder anderen nicht 
sicher gedichteten Wasserleitungen müssen die Abortgruben mindestens 10 m entfernt sein; 
dieser Abstand kann ausnahmsweise seitens des Bezirksamts bis auf 5 m herabgesetzt werden, 
wenn nach den örtlichen Verhältnissen, insbesondere der Richtung des Grundwasserstroms, der 
Bodenbeschaffenheit und der Art der Brunnenkonstruktion, eine Verunreinigung der Brunnen 
ausgeschlossen ist. Auch mit eisernen Wasserleitungsrohren dürfen die Gruben und deren 
Wandungen in keinerlei Berührung kommen. 
§ 17. 
Durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschriften können nähere Bestimmungen über die 
Lage und Beschaffenheit der Abortgruben und Sbehälter getroffen werden. 
18. 
(1) Die Vorschriften der §§ 15 bis 17 finden auch auf bestehende Anlagen mit der 
Maßgabe Anwendung, daß vom Bezirksrat 
1. die zur vorschriftsgemäßen Herstellung der Abortgruben festzuseßenden Fristen zu 
bestimmen sind; 
2. bezüglich der Herstellung, Lage und Beschaffenheit der Abortgruben in einzelnen 
Fällen Nachsicht erteilt werden kann, sofern die örtlichen Verhältnisse eine solche 
Nachsichtserteilung als notwendig und zulässig erscheinen lassen. 
(2) Die in § 16 vorgeschriebenen Abstände der Abortgruben von Gebändegrundmanern, 
Nachbargrenzen, Brunnen und Wasserleitungen sind bei bestehenden Anlagen nur dann zur 
Durchführung zu bringen, wenn dies zur Beseitigung oder Verhütung besonderer gesundheit- 
licher Mißstände geboten erscheint. 
. 19. 
Für die weitere Beseitigung des Abwassers und der menschlichen Abgangsstoffe ist die 
Verordnung, betreffend die Sicherung der öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit, maßgebend. 
8 20. 
(1) Düngerstätten und Pfuhlgruben müssen mit undurchlässigem Boden und ebensolchen 
Wänden versehen sowie derart eingefaßt und verwahrt sein, daß ein Abfließen oder Überlaufen 
der Jauche in die Hofräume, Kellerräume, Brunnen oder auf die Straßen und Plätze nicht 
stattfinden kann. Pfuhlgruben müssen möglichst dicht und sicher gedeckt sein. In den Hof- 
räumen ist durch Anbringung von Dachkanälen, Regenrohren und Rinnen oder in anderer 
Weise dafür zu sorgen, daß das Regenwasser kein Überlaufen der Jauche aus den Dünger- 
stätten verursachen kann.
	        
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